Städtebauliche Entwicklung
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Bekanntmachung der Stadt Wildenfels
- Bekanntmachung zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Wildenfels" in Härtensdorf, Flurstück 59/7 Härtensdorf
- 12/2020 - Bekanntmachung - Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wildenfels“ Flurstück 59/7, Gemarkung Härtensdorf gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
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1. Planzeichnung Wildenfels Gewerbegebiet ... hier
2. Zeichnung BPlan Gewerbegebiet Wildenfels ... hier
3. Anlagen Leitungsplan Wildenfels Gewerbegebiet ... hier
4. Begründung Wildenfels Gewerbegebiet ... hier
5. Bericht_GAF_2020_095_Wildenfels_Schallimmissionsprognose ... hier
6. AFB_Haertensdorf ... hier
7. Umweltbericht Wildenfels Gewerbegebiet ...hier
8. Stellungnahme_Naturschutzverband Sachsen ... hier
9. Stellungnahme_Nabu-Leipzig ... hier
10. Stellungnahme_Landkreis Zwickau ... hier
11. Stellungnahme_Grüne Liga ... hier
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08/2012 - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) Baugestzbuch (BauGB) für den Vorentwurf zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Wildenfels" in Härtensdorf, Flurstück 59/7 Härtensdorf
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- Bekanntmachung über den Erörterungstermin im Planfestellungsverfahren für das Bauvorhaben "S283 Ausbau östlich Wildenfels"
(Gz.: C32-0522/942)
Anhörungsverfahren am 29.09.2020, 10:00 Uhr
Der Termin ist nicht öffentlich. ... lesen Sie hier mehr
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Umsetzung § 54 Abs. 3 Sächsisches Straßengesetz
Mit Wirkung vom 01.01.2020 wurde das Sächsische Straßengesetz vom 20. August 2019
(SächsGVBl. S. 762; 2020 S.29) geändert.U.a. wurden die Rahmenbedingungen für das Führen der Bestandsverzeichnisse der gemeindlichen Straßen in § 54 SächsStrG neu gefasst.
Der Gesetzgeber führt ab dem 01.01.2023 eine sogenannte „negative Publizität" der Bestandsverzeichnisse ein. Dies bedeutet, dass gemeindliche Straßen, Rad- und Fußwege, die nicht im Bestandsverzeichnis der Kommunen eingetragen sind, nicht mehr als öffentliche Verkehrsanlagen gelten. Damit entfällt für nicht eingetragene gemeindliche Straßen – in Abweichung zu der derzeit geltenden Rechtslage – das Recht auf Gemeingebrauch, welches insbesondere für Straßen, Rad- und Fußwege von großer Bedeutung ist, die über Grundstücke Privater führen.
Wir verweisen insbesondere auf § 54 Abs. 3 S. 1 und 2 SächsStrG:
Sind Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Abs.1 Satz 1 SächsStrG nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße. Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 hat, hat dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen.
Die Stadt Wildenfels weist hiermit öffentlich daraufhin.