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Hundesteuersatzung

 Satzung
für die Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Wildenfels (Hundesteuersatzung)

vom 01.01.2015

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. 2014, S. 146 ff.) in Verbindung mit §§ 2 und 7 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418 - zuletzt geändert am 01.01.2014), 
(SächsGVBl. 2010, S. 142, 144) hat der Stadtrat der Stadt Wildenfels in

seiner Sitzung am 11.12.2014 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

§  1 Steuererhebung

§  2 Steuergegenstand

§  3 Steuerschuldner

§  4 Haftung

§  5 Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht

§  6 Steuersatz

§  7 Steuersatz für gefährliche Hunde

§  8 Steuerbefreiungen
§  9 Steuerermäßigungen

§ 10 Zwingersteuer

§ 11 Verfahren bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen

§ 12 Entrichtung der Hundesteuer

§ 13 Anzeigepflicht

§ 14 Steueraufsicht

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

§ 16 In-Kraft-Treten

§ 1

Steuererhebung

 

Die Stadt Wildenfels erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

 

§ 2

Steuergegenstand

 

(1)     Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt Wildenfels zu nicht gewerblichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.

 

(2)     Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Stadt Wildenfels aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei ihrer Ankunft besitzen und in einer anderen Stadt/Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

 

(3)     Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden.
 Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere:
American Staffordshire Terrier, Bullterrier,

Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen.

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind solche, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, die zum Hetzen oder Reißen von Wild

oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus dem Grund Menschen oder Tiere angreifen. Nicht unter Satz 3 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.

 

§ 3

Steuerschuldner

 

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

 

(2)     Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushalt oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

 

(3)     Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den  

 Haushaltangehörigen gemeinsam gehalten.

 

(4)     Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.

 

(5)     Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

 

§ 4

Haftung

 

Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

 

§ 5

Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1)     Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer.

Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tage im Stadtgebiet Wildenfels gehaltenen über drei Monate alten Hund.

 

(2)     Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres.

 

(3)     Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Hundehaltung beendet wird. 

§ 6

Steuersatz

 

(1)     Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr

a)     für den ersten Hund                40,00 Euro

b)     für jeden weiteren Hund          75,00 Euro

 

(2)      Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.

 

(3)     Werden neben den in § 8 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als weitere Hunde im Sinne von Absatz 1.

 

(4)     Steuerbefreiungen nach § 8 bleiben unberührt.

 

§ 7

Steuersatz für gefährliche Hunde

 

Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr

a) für den ersten Hund                 240,00 Euro

b) für jeden weiteren Hund           380,00 Euro

 

§ 8

Steuerbefreiungen

 

(1)     Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:

1.      Blindenführhunden

2.      Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und zur Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen

3.      Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des   Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes

4.      Hunden von Forstbediensteten, soweit diese Hunde für den Forst- und Jagdschutz erforderlich sind

5.      Hunden von bestätigten Jagdaufsehern

6.      Hunden durch Personen, denen die Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt worden ist

7.      Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u. ä. Einrichtungen untergebracht sind

8.      Herdengebrauchshunden

 

(2)      Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

  

§ 9

Steuerermäßigungen

 

(1)     Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für

1.      Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden

2.      Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, wenn dies nach der Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.

3.      Hunde, die innerhalb von 12  Monaten vor dem in § 10 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum

a)     die Schutzhundeprüfung III

b)     die Rettungshundetauglichkeitsprüfung mit Erfolg abgelegt haben.

 

(2)     Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

 

§ 10

Zwingersteuer

 

(1)     Die Hundesteuer für Hundezüchter beträgt 50 v. H.  für jeden Zuchthund, wenn

  1. mindestens zwei zuchttaugliche Hunde der gleichen Rasse zu Zuchtzwecken gehalten werden,
  2. der Zwinger, die Zuchttiere und die selbstgezogenen Hunde nachweislich in ein anerkanntes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind,
  3. über den Ab- und Zugang ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden,
  4. aller zwei Jahre ein Wurf nachgewiesen wird und bei Rüden die Deckbescheinigungen vorgelegt werden können.  

(2)      Für selbstgezogene Hunde, die sich im Zwinger befinden, wird bis zum Alter von sechs Monaten keine Hundesteuer erhoben.       

 

(3)     Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach dieser Satzung herangezogen werden, erhalten in jedem Fall nur zwei Steuermarken.

 

§ 11

Verfahren bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen

 

(1)     Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht.

 

(2)      Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen.

Satz 2 gilt nicht für § 8 Ziffer 1 und 2.

 

(3)     Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn

1.      die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

2.      der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde,

3.      die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht.

 

§ 12

Entrichtung der Hundesteuer

 

(1)     Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.

 

(2)     Die Steuer ist am 1. Januar für das ganze Kalenderjahr fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

(3)     Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet. 
 

§ 13

Anzeigepflicht

 

(1)      Wer im Stadtgebiet Wildenfels einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters, der Stadt Wildenfels anzuzeigen. Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die Kreispolizeibehörde die Stadt Wildenfels im Fall der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert.

 

(2)     Endet die Hundehaltung, so ist das der Stadt Wildenfels innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

 

(3)     Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Stadt Wildenfels innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

 

(4)     Eine Verpflichtung nach Abs. 1  und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.

 

(5)     Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

 

§ 14

Steueraufsicht

 

(1)     Für jeden steuerpflichtigen Hund wird von der Stadt  eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.

 

(2)     Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar am Halsband befestigten Hundesteuermarke versehen.

 

(3)     Bis zur Ausgabe neuer Hundesteuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.

 

(4)     Bei Verlust der Hundesteuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)     Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG handelt, wer

1.      seiner Meldepflicht nach § 13 Abs. 1,2,3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.      der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundes nach § 14 Abs. 2 nicht nachkommt.

 

(2)     Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach § 6 Abs. 3 SächsKAG in der jeweils geltenden Fassung.

  

§ 16

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hundesteuer vom 01.10.2001 außer Kraft.

 

Wildenfels, den 12.12.2014

 

Tino Kögler

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

 

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

1.      die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.      Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.      der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat

4.      vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)     die Rechsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)     die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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