Feuerwehrsatzung
Feuerwehrsatzung der Stadt Wildenfels
vom 14.05.2009
Der Stadtrat der Stadt Wildenfels hat am 13.05.2009 auf Grund von
- § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159) rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juni 2005
- § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) rechtsbereinigt mit Stand vom 01. April 2006
die nachfolgende Satzung beschlossen.
§ 1
Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr
(1) Die Stadtfeuerwehr Wildenfels ist eine Einrichtung der Stadt Wildenfels ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren:
- Härtensdorf
- Wildenfels
- Schönau
- Wiesenburg
(2) Die Stadtfeuerwehr Wildenfels führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wildenfels“. Bei den Ortsfeuerwehren wird der Name des Ortsteils beigefügt.
(3) Neben den aktiven Abteilungen bestehen in den Ortsfeuerwehren
- Jugendfeuerwehren, die in Jugendgruppen gegliedert sein können
- Alters- und Ehrenabteilungen
(4) Die Leitung der Stadtfeuerwehr Wildenfels obliegt dem Stadtwehrleiter und seinem Stellvertreter; in den Ortsfeuerwehren den Ortswehrleitern und ihren Stellvertretern.
§ 2
Pflichten der Stadtfeuerwehr Wildenfels
(1) Die Stadtfeuerwehr Wildenfels hat die Pflichten:
- Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
- technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im
Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von
Umweltgefahren zu leisten und
- nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG
Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen
durchzuführen.
(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter können die
Stadtfeuerwehr Wildenfels zu Hilfeleistungen für die Bewältigung
besonderer Notlagen heranziehen.
(3) Bei Gewährleistung der Erfüllung der Pflichtaufgaben entsprechend
§ 16 SächsBRKG kann die Feuerwehr freiwillige Aufgaben,
insbesondere Hilfs- und Sachleistungen, mit Zustimmung des
Stadtwehrleiters oder auf Weisung des Bürgermeisters bzw. seines
Beauftragten übernehmen, wie
- die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden
oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden,
deren sofortige Beseitigung möglich ist,
- bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen bzw. Schadenslagen
Hilfe zu leisten,
- die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum-
und Sicherungsarbeiten,
- Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der
Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf
Anforderung einzelner ergibt, durchzuführen.
(4) Die erbrachten Pflicht- und freiwilligen Aufgaben sind kosten- und
gebührenpflichtig gemäß gesonderter Satzung.
§ 3
Aufnahme in die Stadtfeuerwehr Wildenfels
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktiven Abteilungen der
Stadtfeuerwehr Wildenfels sind:
- die Vollendung des 16. Lebensjahres,
- die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den
Feuerwehrdienst,
- die charakterliche Eignung,
- die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit sowie
- die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung .
Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3
SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der
Erziehungsberechtigten vorliegen.
(2) Die Bewerber sollen in der Stadt Wildenfels wohnhaft und in
keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein.
Der Stadtfeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter
zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Stadtwehrleiter nach
Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses.
Jeder Angehörige der Ortsfeuerwehren erhält bei seiner Aufnahme
einen Dienstausweis.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für
eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen.
§ 4
Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Dienstes
(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der
Angehörige der Feuerwehr:
- aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner
Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
- ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3
SächsBRKG wird oder
- aus der Feuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.
(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn
der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder
beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen
Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem
Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag
aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.
Eine Entlassung kann auch ohne Antrag erfolgen, wenn
dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr
aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich bzw.
nicht mehr zumutbar ist.
(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit
im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren
Verstößen gegen die Dienstpflichten, nach Anhörung des
zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses, aus der Feuerwehr
ausgeschlossen werden.
(5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des
Stadtfeuerwehrausschusses und des Stadtwehrleiters über die
Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des
Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest.
Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine
Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur
Stadtfeuerwehr Wildenfels, den letzten Dienstgrad, die zuletzt
ausgeübte Funktion erhalten.
§ 5
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels
(1) Die aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels haben das
Recht, den Stadtwehrleiter, seinen Stellvertreter und die anderen
Mitglieder des Stadtfeuerwehrausschusses zu wählen. Die aktiven
Angehörigen der Ortsfeuerwehren haben das Recht, den
Ortswehrleiter, seine Stellvertreter und die Mitglieder des
Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.
(2) Die Stadt Wildenfels hat nach Maßgabe des § 61 Abs.1
SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Stadtfeuerwehr
Wildenfels für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für
die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
(3) Der Stadtwehrleiter, die Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter,
Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der
Stadtfeuerwehr Wildenfels, die regelmäßig über das übliche Maß
hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine
Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer gesonderten
Satzung der Stadt Wildenfels festgelegten Beträge.
(4) Angehörige der Stadtfeuerwehr Wildenfels erhalten auf Antrag die
Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes
einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung
entstehen, erstattet.
Darüber hinaus erstattet die Stadt Wildenfels Sachschäden, die
Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels in Ausübung ihres
Dienstes entstehen sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile
nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.
(5) Die aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels haben
die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden
Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere
verpflichtet:
- am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen
der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich
teilzunehmen,
- sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrgerätehaus einzufinden,
- den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten
nachzukommen,
- im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten
zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehren
gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
- die Feuerwehrdienstvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften für
den Feuerwehrdienst und das Jugendarbeitsschutzgesetz zu
beachten und
- die ihnen anvertrauten Gebäude, Fahrzeuge,
Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft
zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
(6) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine
Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter
oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine
Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
(7) Verletzt ein Angehöriger der Stadtfeuerwehr Wildenfels schuldhaft
die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Stadtwehrleiter:
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
- die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
- den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.
Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören.
Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich
zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.
§ 6
Jugendfeuerwehr
(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18
Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt.
Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der
Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im
Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die
Festlegungen des § 3 entsprechend.
(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied:
- in die aktive Abteilung aufgenommen wird,
- aus der Jugendfeuerwehr austritt,
- den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder
- aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.
Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung
nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen.
(4) Die Jugendfeuerwehrwarte werden auf Vorschlag des
Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem
Ortsfeuerwehrausschuss vom Stadtwehrleiter auf die Dauer von
5 Jahren bestellt.
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr können vor der Bestellung
angehört werden.
Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des
Stadtfeuerwehrausschusses widerrufen.
Die Jugendfeuerwehrwarte haben ihre Aufgaben nach Ablauf der
Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen.
Wiederbestellung ist zulässig.
Der Jugendfeuerwehrwart muss Angehöriger der aktiven Abteilung
der Feuerwehr sein und neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen
über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen
verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.
§ 7
Alters- und Ehrenabteilungen
(1) In die Alters- und Ehrenabteilungen können Angehörige der
Stadtfeuerwehr Wildenfels bei Überlassung der Dienstkleidung
übernommen werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet
haben oder dauernd dienstunfähig geworden sind.
(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der
aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilungen
gestatten, wenn der Dienst in der Stadtfeuerwehr für sie aus
persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte
bedeutet.
(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter
für die Dauer von 5 Jahren.
§ 8
Ehrenmitglieder
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Stadtfeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Stadtfeuerwehr Wildenfels oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.
§ 9
Organe der Stadtfeuerwehr Wildenfels
Organe der Stadtfeuerwehr Wildenfels sind:
- Hauptversammlung der Stadtfeuerwehr Wildenfels /
Hauptversammlungen der Ortsfeuerwehren
- der Stadtfeuerwehrausschuss/Ortsfeuerwehrausschüsse und
- Stadtwehrleitung/Ortswehrleitungen
§ 10
Hauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Stadtfeuerwehr Wildenfels durchzuführen.
Jede Ortsfeuerwehr entsendet 5 Kameradinnen/Kameraden zur
Hauptversammlung. Die Ortswehrleiter nehmen von Amts wegen
teil.
Für die Wahl der Stadtwehrleitung nach § 12 ist eine
Hauptversammlung aller Mitglieder der Stadtwehr Wildenfels
einzuberufen.
Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der
Stadtfeuerwehr Wildenfels, soweit zu ihrer Behandlung und
Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung
und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung
hat der Stadtwehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der
Stadtfeuerwehr Wildenfels im abgelaufenen Jahr abzugeben.
In der Hauptversammlung werden die Stadtwehrleitung und
der Stadtfeuerwehrausschuss gewählt.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadtwehrleiter einzuberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines
Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel
der aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels
schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind
den Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels und dem
Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung
bekannt zu geben.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der gemäß § 10 Absatz 1 zu Entsendenden anwesend ist.
Hauptversammlungen der Ortsfeuerwehren sind beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der aktiven Wehr
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats
eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig
von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Beschlüsse der
Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die dem Bürgermeister vorzulegen ist.
(5) Für die Hauptversammlungen der Ortsfeuerwehren gelten die
Absätze 2 bis 5 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem
Stadtwehrleiter vorzulegen.
§ 11
Stadtfeuerwehrausschuss
(1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Stadtwehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Stadt Wildenfels für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden, den Ortswehrleitern und den stellvertretenden Ortswehrleitern, dem Stadtatemschutzgerätewart und dem Jugendfeuerwehrwart.
Bei Vorhandensein mehrerer Jugendfeuerwehren ist jeweils ein
Gesamtbeauftragter aller Ortsfeuerwehren für den
Stadtfeuerwehrausschuss zu wählen. Die Gewählten besitzen
Stimmrecht.
Der Stellvertreter des Stadtwehrleiters, der
Stadtatemschutzgerätewart und der Schriftführer nehmen ohne
Stimmberechtigung von Amtswegen an den Beratungen des
Stadtfeuerwehrausschusses teil, sofern sie nicht Funktionsträger
nach Satz 1 sind.
(3) Der Stadtfeuerwehrausschuss soll viermal im Jahr tagen. Die
Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der
vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der
Stadtfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies
mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen
geforderten Tagesordnung verlangt.
Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des
Stadtfeuerwehrausschusses einzuladen.
(5) Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung.
(6) Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind nicht
öffentlich.
Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
(7) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss
gebildet werden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 3, 5 und 6
entsprechend.
Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, dem
Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und
Ehrenabteilung und bis zu 6 weiteren von den
Hauptversammlungen der Ortsfeuerwehren für die Dauer
von 5 Jahren gewählten Mitgliedern. Der Stadtwehrleiter ist
zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht.
§ 12
Stadtwehrleitung
(1) Der Stadtwehrleitung gehören der Stadtwehrleiter und sein
Stellvertreter an.
(2) Die Stadtwehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer
Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt werden kann nur, wer der Stadtfeuerwehr Wildenfels aktiv
angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und
fachlichen Voraussetzungen verfügt.
(4) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter werden nach der Wahl
und nach Zustimmung durch den Stadtrat vom Bürgermeister
bestellt.
(5) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach
Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Stadtfeuerwehr Wildenfels beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtrates bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen als Stadtwehrleiter oder Stellvertreter ein.
(6) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der
Stadtfeuerwehr Wildenfels verantwortlich und führt die ihm
durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus.
Er hat insbesondere:
- auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der
Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels entsprechend den
Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
- die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und
Einsätzen zu koordinieren,
- die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive
Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden
Ausbildung teilnehmen kann,
- dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne
aufgestellt und dem Stadtfeuerwehrausschuss vorgelegt werden,
- die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer und der Gerätewarte
zu kontrollieren,
- auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende
Ausrüstung der Stadtfeuerwehr Wildenfels hinzuwirken,
- für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,
- bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die
Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
sicherzustellen und
- Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Stadtfeuerwehr
Wildenfels betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.
(7) Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere Aufgaben
des Brandschutzes übertragen.
(8) Der Stadtwehrleiter soll den Bürgermeister und den Stadtrat in
allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten
beraten.
Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenheiten der
Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
(9) Der stellvertretende Stadtwehrleiter hat den Stadtwehrleiter bei
der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei
Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(10) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter können bei groben
Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im
Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen,
vom Stadtrat nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses
abberufen werden.
(11) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend.
Sie führen die Ortsfeuerwehren nach Weisung des
Stadtwehrleiters.
§ 13
Unterführer, Gerätewarte
(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige
der Stadtfeuerwehr Wildenfels bestellt werden, die persönlich
geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst
verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die
erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die
erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der
Landesfeuerwehrschule Sachsen nachgewiesen werden.
(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im
Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom
Stadtwehrleiter auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Der
Stadtwehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des
Stadtfeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben
ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines
Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer
Vorgesetzten aus.
(4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie
haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Ortsfeuerwehren
zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum
festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Ortswehrleiter zu
melden.
§ 14
Schriftführer
(1) Der Schriftführer wird vom Stadtfeuerwehrausschuss für die
Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des
Stadtfeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu
fertigen.
Darüber hinaus ist der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit
der Stadtfeuerwehr Wildenfels verantwortlich.
(3) Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.
§ 15
Wahlen
(1) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen
sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem
Wahlvorschlag, den Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels
bekannt zu machen.
Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen
sind und muss vom Feuerwehrausschuss bestätigt sein.
(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur
Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl
offen erfolgen.
(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem
von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung
benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die
Stimmenauszählung vornehmen.
(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als
die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
(5) Die Wahl des Stadtwehrleiters und seines Stellvertreters gemäß
§ 12 Abs. 2 erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der
Wahlberechtigten erhalten hat.
Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit,
so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den
meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit
entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Stadtfeuerwehrausschusses
gemäß § 11 Abs. 2 ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung
durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie
Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Stadtfeuerwehrausschuss
sind diejenigen Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels gewählt,
die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der
Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den
Stadtrat zu übergeben. Stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis
nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
(9) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Stadtwehrleiters oder
seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Stadtrat
dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der
Stadtfeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der
Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach
für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister
setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Stadtwehrleitung ein.
(10) Für die Wahlen in den Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1
bis 9 entsprechend.
§ 16
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Zum selben Zeitpunkt tritt die bisherige Feuerwehrsatzung der Stadt Wildenfels vom 12.03.1999 außer Kraft.
Wildenfels, den 14.05.2009
Tino Kögler
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
"Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber
der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist."
Wildenfels, den 14.05.2009
Tino Kögler
Bürgermeister