Skip to content

[Login]

Feuerwehrsatzung

 

 Feuerwehrsatzung der Stadt Wildenfels

vom 14.05.2009

 Der Stadtrat der Stadt Wildenfels hat am 13.05.2009 auf Grund von

  • § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159) rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juni 2005
  • § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) rechtsbereinigt mit Stand vom 01. April 2006

die nachfolgende Satzung beschlossen. 

§ 1
Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr 

(1) Die Stadtfeuerwehr Wildenfels ist eine Einrichtung der Stadt Wildenfels ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren:

-          Härtensdorf

-          Wildenfels

-          Schönau

-          Wiesenburg

 

(2) Die Stadtfeuerwehr Wildenfels führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wildenfels“. Bei den Ortsfeuerwehren wird der Name des Ortsteils beigefügt.

 

(3) Neben den aktiven Abteilungen bestehen in den Ortsfeuerwehren

-         Jugendfeuerwehren, die in Jugendgruppen gegliedert sein können

-          Alters- und Ehrenabteilungen

 

(4) Die Leitung der Stadtfeuerwehr Wildenfels obliegt dem Stadtwehrleiter und seinem Stellvertreter; in den Ortsfeuerwehren den Ortswehrleitern und ihren Stellvertretern.

 

§ 2

Pflichten der Stadtfeuerwehr Wildenfels

 

(1) Die Stadtfeuerwehr Wildenfels hat die Pflichten:

 

     -    Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
     -    technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im

           Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von 

           Umweltgefahren zu leisten und

-           nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG  

      Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen  

      durchzuführen. 

 

(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter können die 

     Stadtfeuerwehr Wildenfels zu Hilfeleistungen für die Bewältigung

     besonderer Notlagen heranziehen.

 

 (3) Bei Gewährleistung der Erfüllung der Pflichtaufgaben entsprechend 
       § 16
SächsBRKG kann die Feuerwehr freiwillige Aufgaben,

       insbesondere Hilfs- und Sachleistungen, mit Zustimmung des

       Stadtwehrleiters oder auf Weisung des Bürgermeisters bzw. seines

       Beauftragten übernehmen, wie

 -        die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden  

     oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, 

     deren sofortige Beseitigung möglich ist,

      -  bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen bzw. Schadenslagen 

          Hilfe zu leisten,

      -  die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum-

         und Sicherungsarbeiten,

  -     Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der  

     Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf  

     Anforderung einzelner ergibt, durchzuführen.

 

(4) Die erbrachten Pflicht- und freiwilligen Aufgaben sind kosten- und

     gebührenpflichtig gemäß gesonderter Satzung.  

 

§ 3

Aufnahme in die Stadtfeuerwehr Wildenfels

 

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktiven Abteilungen der  

      Stadtfeuerwehr Wildenfels sind:

     - die Vollendung des 16. Lebensjahres,

     - die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den  

        Feuerwehrdienst,

     - die charakterliche Eignung,

     - die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit sowie

     - die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung .

     Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3  

     SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der  

     Erziehungsberechtigten vorliegen.

 

(2) Die Bewerber sollen in der Stadt Wildenfels wohnhaft und in 
      keiner 
anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. 
      Der 
Stadtfeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.

 

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter 
      zu richten.

      Über die Aufnahme entscheidet der Stadtwehrleiter nach 

      Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses.

      Jeder Angehörige der Ortsfeuerwehren erhält bei seiner Aufnahme

      einen Dienstausweis.

 

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für 
     eine
Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber

     schriftlich mitzuteilen.

§ 4

Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Dienstes

 

(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der

     Angehörige der Feuerwehr:

     - aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner 
       Dienstpflichten 
dauernd unfähig ist,

     - ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3

       SächsBRKG wird oder

     - aus der Feuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

 

(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn

     der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder 
     beruflichen
Gründen eine besondere Härte bedeutet.

 

(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen

     Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem 
     Ortswehrleiter
schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag

     aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. 
     Eine Entlassung kann auch ohne
Antrag erfolgen, wenn

     dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr

     aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich bzw.

     nicht mehr zumutbar ist.

 

(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit

      im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren      

      Verstößen gegen die Dienstpflichten, nach Anhörung des 
      zuständigen
Ortsfeuerwehrausschusses, aus der Feuerwehr

      ausgeschlossen werden.

 

(5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des

     Stadtfeuerwehrausschusses und des Stadtwehrleiters über die

     Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des

     Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest.

     Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine

     Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur 
     Stadtfeuerwehr 
Wildenfels, den letzten Dienstgrad, die zuletzt

     ausgeübte Funktion erhalten.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels

 

(1) Die aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels haben das 

      Recht, den Stadtwehrleiter, seinen Stellvertreter und die anderen

      Mitglieder des Stadtfeuerwehrausschusses zu wählen. Die aktiven 

      Angehörigen der Ortsfeuerwehren haben das Recht, den

      Ortswehrleiter, seine Stellvertreter und die Mitglieder des

      Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.

 

(2) Die Stadt Wildenfels hat nach Maßgabe des § 61 Abs.1

      SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Stadtfeuerwehr

      Wildenfels für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für 
      die Aus- und Fortbildung
zu erwirken.

 

(3) Der Stadtwehrleiter, die Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter,

     Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der

     Stadtfeuerwehr Wildenfels, die regelmäßig über das übliche Maß 

     hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine 
     Aufwandsentschädigung
in Höhe der dafür in einer gesonderten

     Satzung der Stadt Wildenfels festgelegten Beträge.

 

(4) Angehörige der Stadtfeuerwehr Wildenfels erhalten auf Antrag die  

      Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes  

      einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung 
      entstehen, 
erstattet.

      Darüber hinaus erstattet die Stadt Wildenfels Sachschäden, die  

      Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels in Ausübung ihres

      Dienstes entstehen sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile

      nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.

(5) Die aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels haben

     die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden 

     Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere

     verpflichtet:

      - am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen

        der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich

        teilzunehmen,

     - sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrgerätehaus einzufinden,

     - den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten

       nachzukommen,

     - im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten 
       zu
zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehren

       gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

     - die Feuerwehrdienstvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften für

       den Feuerwehrdienst und das Jugendarbeitsschutzgesetz zu

       beachten und

     - die ihnen anvertrauten Gebäude, Fahrzeuge,

       Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft

       zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

 

(6) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine 
     Ortsabwesenheit
von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter

     oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine

     Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

 

(7) Verletzt ein Angehöriger der Stadtfeuerwehr Wildenfels schuldhaft

     die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Stadtwehrleiter:

     - einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,

     - die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder

     - den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.

     Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. 
     Dem Angehörigen
der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich 
     zu den gegen ihn 
vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

 

§ 6

Jugendfeuerwehr

 

(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche bis zur  

      Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18

      Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt.

      Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der

      Erziehungsberechtigten beigefügt sein.

 

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im

      Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die

      Festlegungen des § 3 entsprechend.

 

(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied:

     - in die aktive Abteilung aufgenommen wird,

     - aus der Jugendfeuerwehr austritt,

     - den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder

     - aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

 

     Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung 
     nach
Absatz 1 schriftlich zurücknehmen.

 

(4) Die Jugendfeuerwehrwarte werden auf Vorschlag des 
      Ortswehrleiters
im Einvernehmen mit dem 
      Ortsfeuerwehrausschuss
vom Stadtwehrleiter auf die Dauer von 
      5 Jahren bestellt. 
      Die Mitglieder der
Jugendfeuerwehr können vor der Bestellung

      angehört werden.    

      Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des

      Stadtfeuerwehrausschusses widerrufen.

      Die Jugendfeuerwehrwarte haben ihre Aufgaben nach Ablauf der

      Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen.

      Wiederbestellung ist zulässig.

      Der Jugendfeuerwehrwart muss Angehöriger der aktiven Abteilung

      der Feuerwehr sein und neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen

      über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen

      verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.   

 

§ 7

Alters- und Ehrenabteilungen

 

(1)  In die Alters- und Ehrenabteilungen können Angehörige der

      Stadtfeuerwehr Wildenfels bei Überlassung der Dienstkleidung

      übernommen werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet 
      haben oder
dauernd dienstunfähig geworden sind.

 

 (2) Der Stadtfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der

      aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilungen

      gestatten, wenn der Dienst in der Stadtfeuerwehr für sie aus       

      persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte

      bedeutet.

 

(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter

     für die Dauer von 5 Jahren.

§ 8

Ehrenmitglieder

 

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Stadtfeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Stadtfeuerwehr Wildenfels oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

§ 9

Organe der Stadtfeuerwehr Wildenfels

 

Organe der Stadtfeuerwehr Wildenfels sind: 
- Hauptversammlung der Stadtfeuerwehr Wildenfels /

  Hauptversammlungen der Ortsfeuerwehren

- der Stadtfeuerwehrausschuss/Ortsfeuerwehrausschüsse und

- Stadtwehrleitung/Ortswehrleitungen

§ 10

Hauptversammlung

 

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters ist jährlich eine ordentliche  Hauptversammlung der Stadtfeuerwehr Wildenfels durchzuführen.

        Jede Ortsfeuerwehr entsendet 5 Kameradinnen/Kameraden zur

        Hauptversammlung. Die Ortswehrleiter nehmen von Amts wegen

        teil.

    

       Für die Wahl der Stadtwehrleitung nach § 12 ist eine

       Hauptversammlung aller Mitglieder der Stadtwehr Wildenfels

       einzuberufen.

 

      Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der

      Stadtfeuerwehr Wildenfels, soweit zu ihrer Behandlung und

      Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung 
      und 
Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung 
      hat der
Stadtwehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der

      Stadtfeuerwehr Wildenfels im abgelaufenen Jahr abzugeben.

      In der Hauptversammlung werden die Stadtwehrleitung und 
      der 
Stadtfeuerwehrausschuss gewählt.

 

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadtwehrleiter einzuberufen.

       Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines 
       Monats
einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel 
       der aktiven
Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels 
       schriftlich
unter Angabe der Gründe gefordert wird.

       Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind 
       den
Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels und dem 
       Bürgermeister
mindestens 14 Tage vor der Versammlung 
       bekannt zu geben.

 

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die  

      Hälfte der gemäß § 10 Absatz 1 zu Entsendenden anwesend ist.

        Hauptversammlungen der Ortsfeuerwehren sind beschlussfähig,

        wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der aktiven Wehr

        anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats

        eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig 
        von
der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Beschlüsse der

        Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit

        gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

 

  (4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,

        die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

  

  (5)  Für die Hauptversammlungen der Ortsfeuerwehren gelten die  

         Absätze 2 bis 5 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem

         Stadtwehrleiter vorzulegen.

 

§ 11

Stadtfeuerwehrausschuss

 

   (1)     Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Stadtwehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Stadt Wildenfels für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

 

   (2)     Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden, den Ortswehrleitern und den stellvertretenden Ortswehrleitern, dem Stadtatemschutzgerätewart und dem Jugendfeuerwehrwart.

          Bei Vorhandensein mehrerer Jugendfeuerwehren ist jeweils ein

         Gesamtbeauftragter aller Ortsfeuerwehren für den

         Stadtfeuerwehrausschuss zu wählen. Die Gewählten besitzen

         Stimmrecht.

    

         Der Stellvertreter des Stadtwehrleiters, der

         Stadtatemschutzgerätewart und der Schriftführer nehmen ohne

         Stimmberechtigung von Amtswegen an den Beratungen des

         Stadtfeuerwehrausschusses teil, sofern sie nicht Funktionsträger

         nach Satz 1 sind.

 

   (3) Der Stadtfeuerwehrausschuss soll viermal im Jahr tagen. Die  

         Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der

         vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der

         Stadtfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies

         mindestens ein Drittel  seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen

         geforderten Tagesordnung verlangt.

         Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als

         die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

   (4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des 

         Stadtfeuerwehrausschusses einzuladen.

 

   (5) Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses werden mit 
         einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt 
         als Ablehnung.

 

   (6) Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind nicht

         öffentlich.

         Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

   (7) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss 
         gebildet
werden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 3, 5 und 6

         entsprechend.

         Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, dem

         Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und

         Ehrenabteilung und bis zu 6 weiteren von den

         Hauptversammlungen der Ortsfeuerwehren für die Dauer 
         von
5 Jahren gewählten Mitgliedern. Der Stadtwehrleiter ist 
         zu den
Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht.

§ 12

Stadtwehrleitung

 

(1) Der Stadtwehrleitung gehören der Stadtwehrleiter und sein

      Stellvertreter an.

 

(2) Die Stadtwehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer

     Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(3) Gewählt werden kann nur, wer der Stadtfeuerwehr Wildenfels aktiv

     angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen

     Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und

     fachlichen Voraussetzungen verfügt.

 

(4) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter werden nach der Wahl 
      und
nach Zustimmung durch den Stadtrat vom Bürgermeister

      bestellt.

 

(5) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach 
Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Stadtfeuerwehr Wildenfels beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtrates bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen als Stadtwehrleiter oder Stellvertreter ein.

 

(6) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der 
     Stadtfeuerwehr 
Wildenfels verantwortlich und führt die ihm 
     durch Gesetz und diese 
Satzung übertragenen Aufgaben aus.

     Er hat insbesondere:

     - auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der

        Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels entsprechend den

        Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

     - die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und

        Einsätzen zu koordinieren,

     - die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive

        Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden 

        Ausbildung teilnehmen kann,

     - dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne 
       aufgestellt
und dem Stadtfeuerwehrausschuss vorgelegt werden,

     - die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer und der Gerätewarte 
       zu 
kontrollieren,

     - auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende

       Ausrüstung der Stadtfeuerwehr Wildenfels hinzuwirken,

     - für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der

       einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,

     - bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die

       Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes

       sicherzustellen und

     - Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Stadtfeuerwehr

       Wildenfels betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.

 

(7) Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere Aufgaben 
     des
Brandschutzes übertragen.

 

(8) Der Stadtwehrleiter soll den Bürgermeister und den Stadtrat in 
      allen
feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten 

      beraten.

      Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenheiten der      

      Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.

 

(9) Der stellvertretende Stadtwehrleiter hat den Stadtwehrleiter bei 
      der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei

      Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

 

(10) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter können bei groben

        Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im

        Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, 
        vom
Stadtrat nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses 

        abberufen werden.

 

(11) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend. 
        Sie
führen die Ortsfeuerwehren nach Weisung des 
        Stadtwehrleiters.

§ 13

Unterführer, Gerätewarte

 

(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige 
     der
Stadtfeuerwehr Wildenfels bestellt werden, die persönlich 
     geeignet
sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst

     verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die

     erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die 
     erfolgreiche
Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der

     Landesfeuerwehrschule Sachsen nachgewiesen werden.

 

(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im

      Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom

      Stadtwehrleiter auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Der

      Stadtwehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des

      Stadtfeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben 
      ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Bestellung eines

      Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.

 

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer

      Vorgesetzten aus.

 

(4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie 
      haben
die Ausrüstung und die Einrichtungen der Ortsfeuerwehren 
      zu
verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum

      festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen.

      Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Ortswehrleiter zu

      melden.

§ 14

Schriftführer

 

(1) Der Schriftführer wird vom Stadtfeuerwehrausschuss für die 
      Dauer
von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des  

      Stadtfeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu

      fertigen.  

      Darüber hinaus ist der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit 
      der
Stadtfeuerwehr Wildenfels verantwortlich.

 

(3) Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 
      und 2
entsprechend. 

§ 15

Wahlen

 

(1) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen

      sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem

      Wahlvorschlag, den Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels

      bekannt zu machen.

      Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen

      sind und muss vom Feuerwehrausschuss bestätigt sein.

 

(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur 
      Wahl,
kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl

      offen erfolgen.

 

(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem

      von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung

      benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die 

      Stimmenauszählung vornehmen.

 

(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als 
      die
Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

 

(5) Die Wahl des Stadtwehrleiters und seines Stellvertreters gemäß 
      § 12
Abs. 2 erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer

      mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der  

      Wahlberechtigten erhalten hat.

      Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, 
      so
ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den

      meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit  

      entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(6) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Stadtfeuerwehrausschusses

     gemäß § 11 Abs. 2 ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung

     durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie

     Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Stadtfeuerwehrausschuss

     sind diejenigen Angehörigen der Stadtfeuerwehr Wildenfels gewählt,

     die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit

     entscheidet das Los.

 

(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

 

(8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der

      Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den

      Stadtrat zu übergeben. Stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis 
      nicht
zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.

 

(9) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Stadtwehrleiters oder

      seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Stadtrat 
      dem
Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der 

      Stadtfeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der

      Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach 
      für eine der Funktionen in Frage
kommen. Der Bürgermeister

      setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Stadtwehrleitung ein.

 

(10) Für die Wahlen in den Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 
        bis 9
entsprechend.

§ 16

In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Zum selben Zeitpunkt tritt die bisherige Feuerwehrsatzung der Stadt Wildenfels vom 12.03.1999 außer Kraft.

 

 

Wildenfels, den 14.05.2009

 

 

Tino Kögler

Bürgermeister

 

  

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

"Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung

    oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen

    Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

     a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

     b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber 
         der
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die

         Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist."

Wildenfels, den 14.05.2009

Tino Kögler
Bürgermeister

 

Kontakt Stadtverwaltung

Schloss Wildenfels
08134 Wildenfels
Tel.   037603/55933-0
Fax:  037603/55933-22
sekretariat@wildenfels.de
Öffnungszeiten:
Mo 09-12 Uhr 
Di 09-12 Uhr/13-18 Uhr
Mi geschlossen
Do 09-12 Uhr/13-17 Uhr
Fr 09-12 Uhr
An folgenden Tagen sind das
Einwohnermeldeamt,
Standesamt,
Gewerbeamt
geschlossen:   
Freitag, 18.08.2023,     
Freitag, 01.09.2023



► ID-Nummer für elektronische Rechnungen: 14-0706002LASUV01-45

► ID-Nummer Umsatzsteuer: DE355795813

Amt24 Sachsen

Startseite
Amt24 - Sachsen.de hier 

Amt24 - Stadt Wildenfels
Ihr Anliegen hier suchen