Feuerwehrgebührensatzung
SATZUNG
zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wildenfels
Der Stadtrat der Stadt Wildenfels hat am 13.05.2009 auf Grund von
- § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159) rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juni 2005
- Artikel 1 § 69 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) rechtsbereinigt mit Stand vom 01. April 2006
in den jeweils gültigen Fassungen die nachfolgende Satzung beschlossen.
§ 1
Begriffsbestimmung
1. Kosten im Sinne des Artikel 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
sind:
- Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr.
Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre
Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.
- Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren.
2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung
ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung
gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der
Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit
Beginn eines folgenden Einsatzes, spätestens aber mit dem
Wiedereinrücken in das Feuerwehrgerätehaus unter Wiederherstellung
der Einsatzbereitschaft.
3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der
Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils,
einer Anlage oder einer Fläche.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wildenfels im Sinne des Artikel 1 §§ 6 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom 14.05.2009.
Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
§ 3
Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr
Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Stadtgebiet im Rahmen der Artikel 1 §§ 22 Abs. 6 und 69 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) verlangt:
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen
b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kfz, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden
c) Leistungen, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist
d) Brandsicherheitswachen
e) Brandverhütungsschauen
f) abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
§ 4
Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage Artikel 1 § 69 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) erbracht werden, werden Gebühren verlangt.
Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:
1. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und anderen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.
2. Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten.
3. Die zeitweilige Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch.
4. Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und /oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung Einzelner ergibt.
§ 5
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet.
Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage
für die Erhebung von Gebühren.
(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet.
(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:
1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr
2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge
3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte
(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind diese zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind.
Kosten für Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust
sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden
trifft.
Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten
Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten
Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich
eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet.
(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt in Rechnung gestellt werden.
(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.
§ 6
Kostenschuldner
(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird:
- in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher bzw. Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage
- in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage und
- in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt.
(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend Artikel 1 § 69 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) verlangt von:
1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann,
2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig.
§ 8
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wildenfels vom 22.07.1999 und die 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wildenfels vom 29.11.2001 außer Kraft.
Wildenfels, den 14.05.2009
Tino Kögler
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Wildenfels, den 14.05.2009
Tino Kögler
Bürgermeister
Anlage zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur
Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Wildenfels vom 14.05.2009 zuletzt geändert mit Beschluss
des Stadtrates am 6. Oktober 2011
Die Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.
1. Personalkosten
Personalkosten werden nach Einsatzstunden berechnet. Der Zeitraum des
Einsatzes beginnt mit dem Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet
mit dem Wiedereinrücken. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten
die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Erfolgt ein weiterer
Einsatz vor dem Wiedereinrücken, so endet der Einsatz mit dem Beginn des
weiteren Einsatzes. Die sich aus dem Einsatz ergebende Zeit zur Wiederher-
stellung der Einsatzbereitschaft zählt zum Einsatz. Die Feuerwehr bemüht sich,
eine sachgerechte Besetzung der Fahrzeuge zu gewährleisten. Die Besetzung
der Fahrzeuge richtet sich nach den Dienstvorschriften der Feuerwehr für
Einsätze. Wenn daraus Vorhaltekosten entstehen, die in der Anwesenheit von sachlich ungerechtfertigt viel Personal bestehen, dann werden diese vom
Kostenerstattungs-/ Gebührenpflichtigen getragen.
Einsatz von Kräften der Feuerwehr je Stunde
a) Einsatzleiter / Gruppenführer - 23,00 Euro
b) Einsatzkräfte der Mannschaft - 20,00 Euro
Einsatz von Brandsicherheitswachen je Stunde
a) Wachhabender - 15,00 Euro
b) Sicherheitsposten - 12,50 Euro
Werden Leistungen unter Anwendung von Schutzanzügen oder PA erbracht, ist
ein Zuschlag von 5,00 Euro pro Stunde zu berechnen.
2. Stundensätze für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände
Die Verrechnungssätze setzen sich zusammen aus den Fixkosten und den
Betriebskosten. Die Kosten für halbe Stunden betragen die Hälfte der angegebenen
Verrechnungssätze.
2.1. Löschfahrzeuge - Verrechnungssätze je Stunde
1. LF 16/12 - 108,00 Euro
2. HTLF 16/25 - 108,00 Euro
3. TLF 20/40 - 108,50 Euro
4. TSFW - 100,00 Euro
5. TSF - 90,00 Euro
2.2. Fahrzeugtechnische Hilfeleistung / Fahrzeuge
RW1 - 109,00 Euro
VRW - 108,00 Euro
ELW - 107,00 Euro
2.3. Spezialanhängerfahrzeuge
Tragkraftspritzenanhänger TSA - 35,50 Euro
Schlauchtransportanhänger STA - 35,50 Euro
Beleuchtungsanhänger BLA - 35,50 Euro
Transportanhänger FWA - 10,00 Euro
Schlauchbootanhänger FWA RTB - 25,50 Euro
2.4. Pumpen und Aggregate
Tragkraftspritze TS 8 - 20,00 Euro
Stromerzeuger / Notstromaggregat - 15,00 Euro
Tauch- und Wasserstrahlpumpen - 15,00 Euro
Rettungsgerät Spreizer / Schere - 55,50 Euro
Motorkettensäge - 15,00 Euro
2.5. Kostenpflichtige Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehr
Pressluftatmer PA 200 und 300 BAR - 40,50 Euro
Vollschutz- / Wärmeschutzanzug - 76,50 Euro
Saugschlauch - 4,00 Euro
Druckschlauch B - 5,00 Euro
Druckschlauch C - 2,50 Euro
Kleinlöschgeräte ohne Füllung - 3,50 Euro
Presslufthebekissen 5 - 35 t - 30,00 Euro
Seilwinde / Spill / Greifzug - 13,00 Euro
Essenkehrgerät - 12,50 Euro
Absperrungen/Warn- und Verkehrsleiteinrichtungen - 20,00 Euro
Sprungpolster - 51,00 Euro pauschal pro Einsatz
Beleuchtungsgerätschaften transportabel - 25,50 Euro pauschal pro Einsatz
Handwerkszeug - 20,00 Euro pauschal pro Einsatz
Auffangbehälter bis 100 l - 6,50 Euro
Auffangbehälter 100 - 500 l - 9,50 Euro
Schutzhandschuhe pro Paar - 10,00 Euro
Feuerwehrschutzhandschuhe - Nomex pro Paar - 40,00 Euro
Türöffnungsgerät - 7,50 Euro
Schlauchboot - 25,00 Euro
3. Sonstige Kosten für Material oder Tätigkeiten der Feuerwehr
Hierunter fallen alle Prüf- und Reparaturkosten sowie Stückkosten für verbrauchtes
Material der Feuerwehr.
1. Reinigung und Prüfung von Schläuchen pro Stück - 11,25 Euro
2. Einbinden von Kupplungen an Schläuchen pro Stück - 4,15 Euro
3.1. Pflege und / oder Reparaturen
Die entstehenden Kosten bei der Inanspruchnahme des FTZ des Landkreises
Zwickau bei der Instandhaltung und Pflege der Atemschutztechnik und des
Schlauchmaterials werden weiterberechnet.
3.2. Verbrauchsmittel
Verbrauchsmittel werden zu den z. Zt. handelsüblichen Wiederbeschaffungs-
kosten zuzüglich 10 % Verwaltungszuschlag berechnet.
Wildenfels, den 07. Oktober 2011
Tino Kögler
Bürgermeister