Satzung Kindertageseinrichtungen
über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Stadt Wildenfels
vom 22. Januar 2009
Grund von
- § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159) rechtsbereinigt
mit Stand vom 11. Juni 2005 - dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.12.2005 (SächsGVBl.2006 S. 2)
der Zahl der Kinder in der Familie – die gleichzeitig die Kindertageseinrichtung besuchen – und des Familienstandes abzusenken.
So werden für das 1. Kind 100 von Hundert, für das 2. Kind
60 von Hundert und für das 3. Kind 20 von Hundert der
Elternbeiträge erhoben; wie in § 3 dieser Satzung
festgesetzt.
um 10 von Hundert abgesenkt.
(2) Auf Antrag kann der Elternbeitrag teilweise oder
ganz erlassen werden, wenn die Entrichtung der
Elternbeiträge für die Eltern und das Kind gem.
§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII eine nicht zumutbare
Belastung darstellt. Zuständig ist hierfür der örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt).
zuletzt nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG bekannt gemachten
Betriebskosten der Kindertagesstätten in der Stadt
Wildenfels, die sich aus den Personal- und Sachkosten
(§ 14 SächsKitaG) ergeben.
festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindereinrichtung
erhoben.
der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.
werden gemäß § 5 SächsKitaG festgelegt.
Für eine zusätzliche Mehrbetreuung erhebt der Träger
einen zusätzlichen Elternbeitrag in Abhängigkeit zu den
durchschnittlichen Betriebskosten.
Eltern tageweise in die Kindertageseinrichtung
aufgenommen werden.
Die Höhe des Elternbeitrages je Kind und Tag beträgt:
1. für Kinder bis zur Vollendung des
3. Lebensjahres 5,40 € /Tag
2. für Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zur Einschulung
3,10 € /Tag
3. für Kinder ab der Einschulung bis zur Vollendung der
4. Klasse 1,65 € /Tag
in eine Kindertageseinrichtung mit Beginn des Monats,
in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird.
Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind
letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht hat.
einrichtung angemeldete Kind monatlich bis zum
5. Kalendertag des Monats fällig.
gesetzlich Gleichgestellte.
Bekanntmachung der jährlichen Betriebskosten nach § 14
Abs. 2 SächsKitaG im Amtsblatt der Stadt Wildenfels
veröffentlicht und treten am 01. September des laufenden
Jahres in Kraft. Sie werden durch Beitragsbescheid
festgesetzt bzw. beim Freien Träger auf der Grundlage des
Betreuungsvertrages erhoben.
zu, wenn sich der Zahlungspflichtige der Zahlung von
2 Monatsbeiträgen im Rückstand befindet.
Bekanntmachung in Kraft.
Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
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gemeinsam erziehend
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allein erziehend
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9 Std.
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6 Std.
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4,5 Std.
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9 Std.
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6 Std.
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4,5 Std.
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1. Kind
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161,06 €
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107,37 €
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80,53 €
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144,95 €
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96,63 €
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72,48 €
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2. Kind
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96,63 €
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64,42 €
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48,32 €
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86,97 €
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57,98 €
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43,49 €
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3. Kind
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32,21 €
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21,47 €
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16,11 €
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28,99 €
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19,33 €
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14,50 €
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|
gemeinsam erziehend
|
allein erziehend
|
||||
|
9 Std.
|
6 Std.
|
4,5 Std.
|
9 Std.
|
6 Std.
|
4,5 Std.
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1. Kind
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93,06 €
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62,05 €
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46,53 €
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83,75 €
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55,83 €
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41,87 €
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2. Kind
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55,83 €
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37,22 €
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27,92 €
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50,26 €
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33,49 €
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25,13 €
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3. Kind
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18,61 €
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12,42 €
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9,21 €
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16,77 €
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11,17 €
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8,38 €
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(5 Stunden Betreuungszeit) ohne Frühhort
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gemeinsam erziehend
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allein erziehend
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1. Kind
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44,79 €
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40,32 €
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2. Kind
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26,89 €
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24,18 €
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3. Kind
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8,95 €
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8,08 €
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gemeinsam erziehend
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allein erziehend
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1. Kind
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50,00 €
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44,99 €
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2. Kind
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30,01 €
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27,00 €
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3. Kind
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9,97 €
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9,00 €
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Hinweis zu Anlage 1
Die ungekürzten Elternbeiträge betragen gemäß § 15 SächsKitaG für:
- eine bis zu neunstündige Betreuungszeit für Kinder im Alter von 0 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres -
20 bis 23 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten
- eine bis zu neunstündige Betreuungszeit für Kinder von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt -
20 bis 30 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten - eine bis zu sechsstündige Betreuungszeit für Kinder der
1. – 4. Klasse und Lernbehinderte bis 6. Klasse -
20 bis 30 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten