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Satzung Kindertageseinrichtungen

 Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Stadt Wildenfels
vom 22. Januar 2009
  
Der Stadtrat Wildenfels hat auf seiner Sitzung am 21.01.2009 auf 
Grund von
 
  • § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung 
    vom 18. März 2003 (
    SächsGVBl. S. 55, 159) rechtsbereinigt 
    mit Stand vom 11. Juni 2005
  • dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.12.2005 (SächsGVBl.2006 S. 2)
folgende Satzung beschlossen: 
§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Erhebung der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Wildenfels, die von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe betrieben werden.
 
§ 2
Beitragsfreiheit / Beitragsermäßigung

(1) Der Träger hat die Elternbeiträge unter Berücksichtigung 
der Zahl der Kinder in der Familie – die gleichzeitig die Kindertageseinrichtung besuchen – und des Familienstandes abzusenken.

    So werden für das 1. Kind 100 von Hundert, für das 2. Kind 
    60 von Hundert und für das 3. Kind 20 von Hundert der
   
    Elternbeiträge erhoben; wie in § 3 dieser Satzung 
    festgesetzt.

        Die Beiträge allein erziehender Eltern werden entsprechend
        um 10 von Hundert abgesenkt.

   (2) Auf Antrag kann der Elternbeitrag teilweise oder 
        ganz 
erlassen werden, wenn die Entrichtung der 
        Elternbeiträge für die Eltern und das Kind gem. 
        § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII eine nicht zumutbare  
        Belastung darstellt. Zuständig ist hierfür der örtliche 
        Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt).
 

§ 3
Beitragserhebung
 
(1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die   
 zuletzt nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG bekannt gemachten 
 Betriebskosten der Kindertagesstätten in der Stadt   
 Wildenfels, die sich aus den Personal- und Sachkosten 
 (§ 14 SächsKitaG) ergeben.
 
(2) Die Elterbeiträge werden gemäß § 15 Abs. 1 SächsKitaG 
 festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindereinrichtung 
 erhoben.
 
(3) Die jeweils gültigen Elternbeiträge bestimmen sich nach 
 der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.
 
(4) Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung 
 werden gemäß § 5 SächsKitaG festgelegt.

         Für eine zusätzliche Mehrbetreuung erhebt der Träger 
         einen zusätzlichen Elternbeitrag in Abhängigkeit zu den  
         durchschnittlichen Betriebskosten.

(5) Aus besonderen Gründen können Kinder auf Antrag der 
 Eltern tageweise in die Kindertageseinrichtung  
 aufgenommen werden.

         Die Höhe des Elternbeitrages je Kind und Tag beträgt:

         1. für Kinder bis zur Vollendung des 
             3. Lebensjahres 5,40 € /Tag
         2. für Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zur Einschulung   

             3,10 € /Tag
         3. für Kinder ab der Einschulung bis zur Vollendung der 
            4. Klasse 1,65 € /Tag

§ 4
Beitragspflicht und Fälligkeit der Zahlung
 
(1) Die Beitragspflicht entsteht bei Aufnahme eines Kindes 
 in eine Kindertageseinrichtung mit Beginn des Monats, 
 in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. 
 Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind  
 letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht hat.
 
(2) Der Elternbeitrag ist für jedes in der Kindertages-
 einrichtung angemeldete Kind monatlich bis zum 
 5. Kalendertag des Monats fällig.
 
(3) Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes oder ihnen 
 gesetzlich Gleichgestellte.
 
(4) Die Elternbeiträge werden gemeinsam mit der 
 Bekanntmachung der jährlichen Betriebskosten nach § 14 
 Abs. 2 SächsKitaG im Amtsblatt der Stadt Wildenfels  
 veröffentlicht und treten am 01. September des laufenden 
 Jahres in Kraft. Sie werden durch Beitragsbescheid 
 festgesetzt bzw. beim Freien Träger auf der Grundlage des 
 Betreuungsvertrages erhoben.
 
(5) Dem Träger steht ein außerordentliches Kündigungsrecht 
 zu, wenn sich der Zahlungspflichtige der Zahlung von 
 2 Monatsbeiträgen im Rückstand befindet.
 
§ 5
Inkrafttreten
 
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen 
 Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von 
 Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen
         der Stadt Wildenfels vom 25.11.1999 außer Kraft.
  
Wildenfels, den 22.01.2009 
 
Tino Kögler
Bürgermeister
 
 
Hinweis laut § 4 Abs. 4 SächsGemO
  
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
 
Dies gilt nicht, wenn
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Wildenfels, den 22.01.2009
  
Tino Kögler
Bürgermeister
 
  
Anlage 1
Elternbeiträge
 
Gemäß § 15 SächsKitaG werden folgende Elternbeiträge festgesetzt:
 
1. Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
 
 
gemeinsam erziehend
allein erziehend
 
9 Std.
6 Std.
4,5 Std.
9 Std.
6 Std.
4,5 Std.
1. Kind
161,06 €
107,37 €
80,53 €
144,95 €
96,63 €
72,48 €
2. Kind
96,63 €
64,42 €
48,32 €
86,97 €
57,98 €
43,49 €
3. Kind
32,21 €
21,47 €
16,11 €
28,99 €
19,33 €
14,50 €
 
 
2. Kinder ab Vollendung 3. Lebensjahres bis Schuleintritt
 
 
gemeinsam erziehend
allein erziehend
 
9 Std.
6 Std.
4,5 Std.
9 Std.
6 Std.
4,5 Std.
1. Kind
93,06 €
62,05 €
46,53 €
83,75 €
55,83 €
41,87 €
2. Kind
55,83 €
37,22 €
27,92 €
50,26 €
33,49 €
25,13 €
3. Kind
18,61 €
12,42 €
9,21 €
16,77 €
11,17 €
8,38 €
 
 
3. Kinder ab Schuleintritt bis Vollendung der 4. Klasse
(5 Stunden Betreuungszeit) ohne Frühhort
 
 
gemeinsam erziehend
allein erziehend
1. Kind
44,79 €
40,32 €
2. Kind
26,89 €
24,18 €
3. Kind
8,95 €
8,08 €
  
Kinder ab Schuleintritt bis zur Vollendung der 4. Klasse
(6 Stunden Betreuungszeit) mit Frühhort
 
 
gemeinsam erziehend
allein erziehend
1. Kind
50,00 €
44,99 €
2. Kind
30,01 €
27,00 €
3. Kind
9,97 €
9,00 €
 
Für das 4. und jedes weitere Kind, das eine Kindertageseinrichtung besucht, wird kein Elternbeitrag erhoben. 
 
Hinweis zu Anlage 1

Die ungekürzten Elternbeiträge betragen gemäß § 15 SächsKitaG für: 
  • eine bis zu neunstündige Betreuungszeit für Kinder im Alter von 0 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres -
    20 bis 23 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten
  • eine bis zu neunstündige Betreuungszeit für Kinder von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt -    
    20 bis 30 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten
  • eine bis zu sechsstündige Betreuungszeit für Kinder der 
    1. – 4. Klasse und Lernbehinderte
    bis 6. Klasse -                 
    20 bis 30 Prozent der durchschnittlichen  Betriebskosten                                                
Wildenfels, den 22.01.2009
 
Tino Kögler
Bürgermeister

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