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Räum- und Streupflichtsatzung

Satzung
 über die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege sowie Sicherheit auf Gehwegen zur Winterzeit
vom 27.10.1999

Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung vom 
14. Juni 1999 (SächsGVBL S. 345) in Verbindung mit § 51 Abs. 5 Satz 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBL S. 93) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat von Wildenfels am 27.10.1999 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Diese Satzung regelt den Inhalt und Umfang der Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen und Wegen in der Stadt Wildenfels einschliesslich ihrer Ortsteile.

(2) Die Stadt Wildenfels überträgt gemäß § 51 Abs. 5 SächsStrG den Straßenanliegern innerhalb der geschlossenen Ortslage, einschließlich der Ortsdurchfahrten die Verpflichtung, die in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Kosten zu reinigen.

(3) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, Gehwege und Überwege vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

§ 2 Verpflichtete

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind Eigentümer, Besitzer (Mieter und Pächter) und Erbbauberechtigte von Grundstücken, die an einer Straße liegen (Vorderlieger) oder von ihr Zufahrt bzw. Zugang haben (Hinterlieger).
Als Straßenanlieger gelten ferner auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende nicht genutzte Fläche oder durch Wasserläufe getrennt sind.

(2) Hinterlieger sind Eigentümer, Besitzer oder Erbbauberechtigte von Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit einer öffentlichen Straße haben, sondern hinter den an der Straße angrenzenden Grundstücken liegen und nur über Fußwege oder nichtöffentliche Zufahrten von der Straße erschlossen sind.

§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege sind
1. die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand oder
2. in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen, die zur Straßenbaulast der Stadt Wildenfels gehören, in einer Breite von 1,50 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

(2) Rest- und Nebenflächen sind Flächen, die sich zwischen der öffentlichen Straße bzw. der in Abs. 1 genannten Flächen und der Grundstücksgrenze des Straßenanliegers befinden und nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. Insbesondere sind dies Bankette, Grünstreifen, Pflanzstreifen, Baumscheiben und Straßenbegleitgrün auch im Bereich der in Abs. 1 genannten Flächen und dergleichen.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

§ 4 Reinigungspflicht

(1) Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Anlieger öffentlicher Straßen ihre Reinigungsflächen
1. einmal wöchentliche vor Sonntagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen.
Besondere Umstände, z.B Witterungseinflüsse oder Katastrophenfälle, verpflichten die Anlieger zum sofortigen Reinigen.

2. bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind, sowie nicht besondere Umstände, wie Frostgefahr oder ausgerufener Wassernotstand entgegenstehen.

3. von Gras, Unkraut und Laub zu befreien.

(2) Sind mehrere Straßenanlieger nach dieser Satzung für dieselbe Fläche verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Wird ein Grundstück von mehreren öffentlichen Straßen aus erschlossen, ohne an diese anzugrenzen, oder grenzt es an mehrere öffentliche Straßen an, ohne von allen zugänglich zu sein, so besteht die Verpflichtung nach §§ 4/5 für jede dieser Straßen.

(4) Sollten in dem Luftraum über die Straßenkörper und Gehwege Äste von Bäumen, Hecken und Sträuchern hineinragen, so sind diese entsprechenden der Festsetzung der z.Z. gültigen Baum- und Gehölzschutzsatzung zurückzuschneiden.

(5) Zur Reinigungspflicht gehört weiterhin das Freihalten der Regenwassereinläufe, Hydranten und Löschwasserstellen.

(6) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden.

(7) Der Kehricht ist sofort zu beseitigen.
Er darf nicht in die Straßenrinne, Entwässerungsanlagen, offene Abzugsgräben oder in die Wasserläufe geschüttet werden.

§ 5 Räum- und Streupflicht

(1) Bei Schnee und Eisglätte haben die Anlieger die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig vom Schnee zu beräumen und so zu bestreuen, dass diese von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfaltpflicht möglichst gefahrlos benutzt werden können.

(2) Zum Streuen bei Schnee- und Eisglätte sind Sand, Splitt oder Kies zu verwenden. Das Streuen mit Asche ist untersagt und die Verwendung von chemischen Auftaumitteln ist nur in minimaler Anwendung gestattet.

(3) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges - wo dies nicht möglich ist auf dem Fahrbahnrand - so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert wird.

(4) Es ist untersagt, Schnee und Eis von Grundstücken auf eine dem öffentlichen Verkehr dienende Fläche zu bringen.

(5) Zur Anliegerpflicht gehört es, die Schnittgerinne von Schnee und Eis freizuhalten, damit das Schmelzwasser abfließen kann. Abflüsse, Hydranten, Schieber u. ä., die sich vor den jeweiligen Grundstücken befinden, sind von Schnee und Eis freizuhalten.

(6) Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich auf folgende Zeiträume:
werktags von 7.00 Uhr - 20.00 Uhr
sonn- und feiertags von 8.00 Uhr - 18.00 Uhr

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, insbesondere
1. seiner Reinigungspflicht nach § 4 dieser Satzung und
2. seiner Räum- und Streupflicht nach § 5 dieser Satzung
nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege der Stadt Wildenfels vom 01.12.1995 außer Kraft.

Wildenfels, den 27.10.1999

gez. W. Weinhold
Bürgermeister

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