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Strahlenschutz: Arbeitsplätze mit erhöhter Radonaktivitätskonzentration anmelden

Allgemeine Informationen

Anmeldung von Arbeitsplätzen mit erhöhter Radonaktivitätskonzentration in Gebäuden (außer Arbeitsfelder nach Anlage 8 Strahlenschutzgesetz – StrlSchG)

Wenn Sie für Arbeitsplätze in Innenräumen verantwortlich sind, haben Sie diese bei der zuständigen Behörde anzumelden, wenn die gemessene Radonaktivitätskonzentration den Referenzwert trotz durchgeführter Maßnahmen überschreitet.

Zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen enthält das Strahlenschutzrecht Vorgaben und Pflichten. Als Verantwortlicher für Arbeitsplätze in Innenräumen von Gebäuden haben Sie grundsätzlich dem Vier-Stufen-Konzept gemäß Strahlenschutzgesetz zu folgen:

  1. Messung der über das Jahr gemittelten Radonaktivitätskonzentration - eine Pflicht dazu besteht an Arbeitsplätzen in Kellern und Erdgeschossräumen in Radonvorsorgegebieten
  2. wenn der Messwert den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter überschreitet, sind Reduzierungsmaßnamen durchzuführen und durch eine wiederholte Messung auf Ihren Erfolg zu überprüfen
  3. wenn der Messwert weiterhin über dem Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter liegt, sind die betroffenen Arbeitsplätze bei der zuständigen Behörde anzumelden und es ist eine Expositionsabschätzung für die betroffenen Arbeitskräfte durchzuführen
  4. ergibt die Expositionsabschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, sind die Vorschriften für den beruflichen Strahlenschutz zu beachten

Anmelden – Arbeitsplätze in eigenen Betriebsstätten

In Ihrer Verantwortung befindliche Arbeitsplätze haben Sie bei der zuständigen Behörde anzumelden:

  • wenn Sie die über das Jahr gemittelte Radonaktivitätskonzentration am Arbeitsplatz trotz durchgeführter Reduzierungsmaßnahmen nicht unter 300 Becquerel pro Kubikmeter senken können oder
  • wenn Sie aus besonderen Gründen des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes oder der Natur des Arbeitsplatzes keine Reduzierungsmaßnahmen ergreifen, um die über das Jahr gemittelte Radonaktivitätskonzentration unter 300 Becquerel pro Kubikmeter zu senken.

Anmelden – Arbeitsplätze in fremden Betriebsstätten

Wenn Sie oder in Ihrer Verantwortung befindliche Arbeitskräfte als Dritte an angemeldeten Arbeitsplätzen in mehreren fremden Betriebsstätten beruflich tätig werden, müssen Sie die Betätigung an diesen Arbeitsplätzen bei der zuständigen Behörde anmelden.

Hinweis: Die zur Anmeldung notwendigen Angaben müssen Ihnen die jeweiligen Verantwortlichen für die Arbeitsplätze, an denen Sie oder Ihre Arbeitskräfte beschäftigt sind, zur Verfügung zu stellen.

Expositionsabschätzung vorlegen

Nach der Anmeldung ist eine Expositionsabschätzung für die betroffenen Arbeitskräfte durchzuführen und der zuständigen Behörde vorzulegen.

Änderungen an angemeldeten Arbeitsplätzen mitteilen

Sie haben der Behörde mitzuteilen, wenn Sie einen angemeldeten Arbeitsplatz aufgeben oder Änderungen nachweislich dazu führen, dass

  • der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter an einem angemeldeten Arbeitsplatz nicht länger überschritten wird oder
  • eine auf den angemeldeten Arbeitsplatz bezogene Expositionsabschätzung ergibt, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht länger überschreiten kann.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 54

Voraussetzungen

Sie sind verantwortlich für einen Arbeitsplatz in einem Innenraum

  • an dem die über das Jahr gemittelte Radonaktivitätskonzentration trotz durchgeführter Maßnahmen größer als 300 Becquerel pro Kubikmeter ist oder
  • an dem aus besonderen Gründen keine Maßnahmen durchgeführt werden, um die Radonaktivitätskonzentration zu senken.

Sie oder in Ihrer Verantwortung befindliche Arbeitskräfte üben eine berufliche Betätigung an angemeldeten Arbeitsplätzen in mehreren fremden Betriebsstätten aus.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung, die Vorlage der Expositionsabschätzung und Änderungsmitteilungen können Sie der zuständigen Stelle online über Amt24 oder schriftlich übermitteln.

Online-Dienst

  • Melden Sie sich in Amt24 unter "Mein Servicekonto" an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
  • Betätigen Sie die Schaltfläche unter "Onlineantrag".
  • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch.

Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.

  • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie den Vorgang ab und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
  • Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.

Schriftliche Übermittlung

Können Sie das Onlineverfahren in Amt24 nicht nutzen, übermitteln Sie der zuständigen Stelle die notwendigen Angaben mit einem formlosen Schreiben. Legen Sie die entsprechenden Nachweise bei (siehe –> Erforderliche Unterlagen).

Entgegennahme der Unterlagen und deren Prüfung

Die zuständige Stelle registriert die Anmeldung und prüft die vorgelegten Unterlagen. Sollte weiterer Informations- oder Handlungsbedarf bestehen, nimmt die zuständige Stelle Kontakt zu ihnen auf. Ansonsten erfolgt in der Regel keine Rückmeldung an Sie.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anmeldung:

  1. Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte
  2. Ergebnisse der Messung, mit der die Überschreitung des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter festgestellt wurde
  3. Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung der Radonaktivitätskonzentration und die Ergebnisse der wiederholten Messung nach Durchführung dieser Maßnahmen
  4. weitere vorgesehene Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition durch Radon

Erfolgt die Anmeldung, weil keine Reduzierungsmaßnahmen durchgeführt werden, sind abweichend von Punkt 3 die Gründe dafür darzulegen.

Für die Vorlage der Expositionsabschätzung:

Zur Prüfung der Expositionsabschätzung müssen Sie nachvollziehbar alle Informationen zur Vorgehensweise bei der Abschätzung zur Verfügung stellen.

Für die Änderungsmitteilung:

  • Nachweis, dass an einem angemeldeten Arbeitsplatz der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter nicht länger überschritten wird
  • Nachweis, dass für eine betroffene Arbeitskraft die effektive Dosis nicht länger 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann

Hinweis: Details zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den Formularen.

Frist/Dauer

  • Anmeldung der betroffenen Arbeitsplätze: unverzüglich
  • Anmeldung der Betätigung an angemeldeten Arbeitsplätzen in mehreren Betriebsstätten: unverzüglich
  • Abschätzung der Radonexposition: innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung
  • Vorlage der Expositionsabschätzung: unverzüglich
  • Änderungsmitteilung zu angemeldeten Arbeitsplätzen: unverzüglich

Kosten

  • Verfahrensgebühr: keine
  • gegebenenfalls: Kosten für Messgeräte und Auswertung der Messung

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 12.05.2023

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