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Sonstige bestehende Expositionssituationen anmelden

Allgemeine Informationen

Sonstige bestehende Strahlenexpositionen, die aufgrund des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Anlass zu Bedenken geben und die nicht den „Radioaktiven Altlasten“ gemäß §§ 136 bis 150 StrlSchG oder den infolge eines Notfalls kontaminierten Gebieten gemäß §§ 151 und 152 StrlSchG zuzuordnen sind, sind bei der zuständigen Stelle anzumelden.

Bedeutsam ist eine sonstige bestehende Expositionssituation, wenn eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr überschritten werden kann. Dies gilt für die berufliche Exposition und für die Bevölkerung.

Die weitere Voraussetzung ist, dass Sie als verantwortliche Person auch Verursacher der sonstigen bestehenden Expositionssituation sind.

Sie stehen in der Pflicht, für solche Situationen Maßnahmen zu deren Bewältigung zu treffen. Daher sollten bereits unmittelbar nach der Anmeldung die Planungen zur Ermittlung von Ursachen und Ausmaß der Expositionssituation und der vorgesehenen Maßnahmen beginnen.

Sie sind weiterhin zur systematischen Zusammenarbeit mit den betriebsinternen Gremien und Stellen (z.B. Mitarbeitervertretung) verpflichtet. So ist der Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten und zu beraten.

Bei der Erfüllung der Pflichten sind Personen zur Beratung hinzuzuziehen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Dies gilt nicht, wenn Sie selbst die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 54

Voraussetzungen

Die Pflicht zur Anmeldung hat derjenige,

  • der verantwortlich ist für das Objekt bzw. das Grundstück, von dem die bestehende Expositionssituation ausgeht, und
  • der diese Situation zugleich verursacht hat.

Verfahrensablauf

  1. Ihre Anmeldung können Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder elektronisch übermitteln.
  2. Die zuständige Stelle prüft Ihre Anmeldung und nimmt bei weiterem Informations- /Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
  3. Bei Bedarf kann die zuständige Stelle aufsichtlich Einfluss nehmen und falls erforderlich, durch weitere verpflichtende Bescheide Vorgaben machen.
  4. Wenn kein weiterer Informations- /Klärungsbedarf besteht, erfolgt keine Rückmeldung an Sie.

Erforderliche Unterlagen

­

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 03.01.2024

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