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Strahlenschutz, Entlassung von Rückständen aus der Überwachung beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie beabsichtigen, radioaktive überwachungsbedürftige Rückstände vom Grundstück oder Teilen davon, aus Gebäuden oder Gewässern zu entfernen, müssen Sie für den vorgesehenen Beseitigungs- oder Verwertungsweg eine Entlassung aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung beantragen.

Überwachungsbedürftige Rückstände liegen vor, wenn:

  • diese bei den in Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) genannten industriellen und bergbaulichen Prozessen anfallen und
  • die Überwachungsgrenzen aus Anlage 5 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden.

Aufhebungsgründe

Die zuständige Stelle entlässt die überwachungsbedürftigen Rückstände zum Zweck einer bestimmten Verwertung oder Beseitigung aus der Überwachung, wenn:

  • auf Grund der getroffenen Maßnahmen der erforderliche Schutz der Bevölkerung vor Expositionen sichergestellt ist,
  • bei der Beseitigung oder Verwertung die Körperdosis der beruflich tätigen Personen eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreitet und
  • keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seine Einhaltung bestehen.

Messbeträge

Maßstab für den Schutz der Bevölkerung ist, dass der Richtwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung auch ohne weitere Maßnahmen nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung nicht überschritten wird. Zur Ermittlung der Expositionen gelten die in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) festgelegten Grundsätze.

Diesen Nachweis haben Sie für den Einzelfall durch Expositionsbetrachtungen zu erbringen.

Sollten Sie jedoch eine Beseitigung auf einer abfallrechtlich zugelassenen Deponie vorsehen, kann die zuständige Stelle bei Ihrer Entscheidung über die Entlassung davon ausgehen, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschritten wird, wenn die in Anlage  7 genannten Voraussetzungen eingehalten sind. Eine Expositionsbetrachtung ist in diesem Fall für die Beseitigung nicht erforderlich.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 54

Voraussetzungen

Antragstellende

  • in der Regel der Bauherr / die Bauherrin

(Diejenige Person, die in eigener Verantwortung Maßnahmen durchführen lässt, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen, durch deren Lagerung, Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung der Richtwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr überschritten werden kann. In der Regel ist dies der Bauherr.)

Hinweis: Sollten mehrere Bauherren oder Bauherrinnen bei einer Baumaßnahme beteiligt sein, stimmen Sie die Verfahrensweise bitte mit der zuständigen Stelle ab.

Verfahrensablauf

  • Die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle.
  • Füllen Sie die Formulare (–> siehe Weitere Informationen) wie angegeben aus und senden diese zusammen mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und wendet sich mit Fragen oder Nachforderungen an den von Ihnen angegebenen Ansprechpartner.
  • Sind alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Entlassungsbescheid aus. Dieser wird Ihnen per Post zugestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Baubeschreibung
  • Baugrundgutachten mit radiologischen Untersuchungen oder Radiologisches Gutachten
  • Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen
  • Formular EA-R 1 "Antrag auf Entlassung von Rückständen aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung" (auszufüllen vom Rückstanderzeuger = Antragstellende/r)
  • Formular AE-R "Annahmeerklärung zum Entlassungsantrag" (Annahmeerklärung der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage)
  • Nachweis über den Zugang der Kopie der Annahmeerklärung des verwertenden oder beseitigenden Betriebes (Formblatt AE-R) an die für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage sachlich und örtlich zuständige Behörde
    • bei Verwertung auf Halde 371/I der Wismut GmbH: → Sächsisches Oberbergamt (Referat 31)
    • bei Beseitigung auf einer abfallrechtlich zugelassenen Deponie → Landesdirektion Sachsen (Referat 43)

Frist/Dauer

  • Baubeginn: nach Erhalt des Entlassungsbescheides

Kosten

  • Gebührenrahmen: EUR 139,00 bis 2.772,00 (aufwandsabhängig)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaf tund Geologie. 18.12.2023

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