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Strahlenschutz: Überwachung verbleibender Rückstände anzeigen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie feststellen, dass ihre überwachungsbedürftigen Rückstände nicht aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung entlassen werden können oder ein Entlassungsantrag abgelehnt wurde, müssen Sie bei der zuständigen Stelle eine Anzeige erstatten.

Die Anzeige muss Angaben zu den überwachungsbedürftigen Rückständen sowie die geplante Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände oder die Abgabe zu diesem Zweck beinhalten.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 54

Voraussetzungen

Zur Anzeige verpflichtet sind diejenigen Personen, die in eigener Verantwortung industrielle und bergbauliche Prozesse durchführen oder durchführen lassen, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen.

Verfahrensablauf

  1. Ihre Anzeige reichen Sie mit einem formlosen Schreiben bei der zuständigen Stelle ein.
  2. Die zuständige Stelle prüft die Anzeige und nimmt gegebenenfalls Kontakt mit Ihnen auf.
  3. Mit Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Pflicht für Sie erfüllt.
  4. Besteht kein weiterer Informations- oder Klärungsbedarf, erfolgt keine Rückmeldung an Sie.

Erforderliche Unterlagen

  • Art, Masse und spezifischer Aktivität der in der Überwachung verbleibenden Rückstände
  • zu der geplanten Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände oder
  • zur Abgabe zu diesem Zweck

Frist/Dauer

Anzeige: unverzüglich nach Feststellen der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen

bei Ablehnung eines Entlassungsantrags: spätestens einen Monat nach der Ablehnung.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 04.01.2024

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