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Strahlenschutz, Genehmigung für die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffen beantragen

Allgemeine Informationen

In folgenden Fällen brauchen Sie keine strahlenschutzrechtliche Genehmigung für die Beförderung:

  • wenn die Radioaktivität der Stoffe ausreichend gering ist, dass Sie auch ohne strahlenschutzrechtliche Genehmigung damit umgehen dürfen,
  • wenn diese Stoffe hinsichtlich ihrer Radioaktivität ganz von der Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ausgenommen sind oder
  • wenn diese Stoffe nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter als freigestellte Versandstücke befördert werden können.

 

Hinweis: Wenn Sie Großquellen oder Kernbrennstoffe befördern wollen, dann ist das "BASE" die zuständige Stelle. Großquellen sind sonstige radioaktive Stoffe mit einer Aktivität von mehr als 1.000 Terabecquerel.

Hinweis: Die Vorschriften des Gefahrgutrechtes sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Zuständige Stelle

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Referat 53

Voraussetzungen

  • Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 29 Strahlenschutzgesetz

Verfahrensablauf

  • Das LfULG prüft den eingegangenen Antrag und wendet sich mit Fragen oder Nachforderungen an den von Ihnen angegebenen Ansprechpartner.

Sind alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen das LfULG den Genehmigungsbescheid aus. Er wird Ihnen per Post zugestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis für die antragstellende Person (Belegart O, muss beantragt sein)
  • Unterlagen, die die geplante Beförderung beschreiben und nachweisen, dass die Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung eingehalten werden
  • Bestellschreiben und Fachkundenachweise der Strahlenschutzbeauftragten
  • Bestellschreiben und Schulungsnachweis der Gefahrgutbeauftragten
  • Liste der Fahrzeugführer und Nachweise über die erforderliche Ausbildung (z.B. ADR-Bescheinigung)
  • Strahlenschutzanweisung

Frist/Dauer

Die Genehmigung kann für eine Vielzahl von Beförderungsvorgängen, jedoch längstens für drei Jahre erteilt werden.

Kosten

Gebührenrahmen von EUR 278,00 bis EUR 1.109

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft 08.08.2023

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