Strahlenschutz, Genehmigung für die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
In folgenden Fällen brauchen Sie keine strahlenschutzrechtliche Genehmigung für die Beförderung:
- wenn die Radioaktivität der Stoffe ausreichend gering ist, dass Sie auch ohne strahlenschutzrechtliche Genehmigung damit umgehen dürfen,
- wenn diese Stoffe hinsichtlich ihrer Radioaktivität ganz von der Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ausgenommen sind oder
- wenn diese Stoffe nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter als freigestellte Versandstücke befördert werden können.
Hinweis: Wenn Sie Großquellen oder Kernbrennstoffe befördern wollen, dann ist das "BASE" die zuständige Stelle. Großquellen sind sonstige radioaktive Stoffe mit einer Aktivität von mehr als 1.000 Terabecquerel.
Hinweis: Die Vorschriften des Gefahrgutrechtes sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Referat 53
Voraussetzungen
- Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 29 Strahlenschutzgesetz
Verfahrensablauf
- Das LfULG prüft den eingegangenen Antrag und wendet sich mit Fragen oder Nachforderungen an den von Ihnen angegebenen Ansprechpartner.
Sind alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen das LfULG den Genehmigungsbescheid aus. Er wird Ihnen per Post zugestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis für die antragstellende Person (Belegart O, muss beantragt sein)
- Unterlagen, die die geplante Beförderung beschreiben und nachweisen, dass die Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung eingehalten werden
- Bestellschreiben und Fachkundenachweise der Strahlenschutzbeauftragten
- Bestellschreiben und Schulungsnachweis der Gefahrgutbeauftragten
- Liste der Fahrzeugführer und Nachweise über die erforderliche Ausbildung (z.B. ADR-Bescheinigung)
- Strahlenschutzanweisung
Frist/Dauer
Die Genehmigung kann für eine Vielzahl von Beförderungsvorgängen, jedoch längstens für drei Jahre erteilt werden.
Kosten
Gebührenrahmen von EUR 278,00 bis EUR 1.109
Rechtsgrundlage
- § 27 Strahlenschutzgesetz - (StrlSchG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 87
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft 08.08.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.