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Gütebezeichnung "Deutsche Markenbutter" beantragen

Allgemeine Informationen

Herstellerbetriebe können die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" beantragen.

Wenn Sie die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" für Ihr Produkt verwenden möchten, müssen Sie dafür die Erlaubnis der zuständigen Stelle einholen. Diese prüft die Vorgaben zu personellen, baulichen und technischen Anforderungen und verlangt Nachweise, dass die Anforderungen an Markenbutter eingehalten werden.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Geologie (LfULG), Referat 96 – Kontrolldienst Markt und EU-Schulprogramm

Voraussetzungen

"Deutsche Markenbutter" darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach festgelegten Vorgaben hergestellt ist und festgelegte Qualitätsanforderungen erfüllt.

  • Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" gemäß § 8 Butterverordnung (ButtV) wird erteilt, wenn bei mindestens drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen nach § 7 Absatz 1 bei jeder Buttersorte die Anforderungen des § 5 Abatz 1 bis 4 und des § 6 Absatz 1 erfüllt werden.
  • Herstellung: "Deutsche Markenbutter" darf nur unmittelbar aus pasteurisierter Sahne hergestellt werden.
  • Nach Pasteurisierung muss der Peroxydasenachweis negativ sein.
    „Deutsche Markenbutter“ darf nur unter Verwendung von Wasser und Speisesalz, auch jodiertem Speisesalz, hergestellt werden.
    „Deutsche Markenbutter“ muss einer der folgenden Buttersorten entsprechen:
    • 1. Sauerrahmbutter
    • 2. Süßrahmbutter
    • 3. Mildgesäuerte Butter

Die Vorschriften hinsichtlich der Herstellung von Sauerrahmbutter und Mildgesäuerte Butter müssen eingehalten werden.

Verfahrensablauf

  • Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" beantragen Sie mit einem formlosen Schreiben bei der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung per Post zu.

Monatliche Butterprüfungen

Zur Überwachung der Qualität von Butter, die mit der Handelsklasse "Deutsche Markenbutter" bezeichnet werden soll, ist monatlich eine Butterprüfung nach den in Anlage 1 der Butterverordnung genannten Bestimmungen durchzuführen. Die Herstellerbetriebe sind zur Probenahme und zum Versand der Proben auf eigene Kosten verpflichtet.

Erforderliche Unterlagen

  • Einsendung von Butterproben gemäß Ziffer 2 und 3 Anlage 1 der Butterverordnung (ButtV) (insgesamt 3 Monate)
  • Nachweis über die Herstellung der Butter gemäß § 5 Butterverordnung (ButtV)

Frist/Dauer

Inverkehrbringen der Butter: nach Erteilung der Berechtigung

Kosten

  • Erteilung: EUR 370,00
  • Wiederverleihung nach vorherigem Entzug: EUR 220,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 26.01.2024

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