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Straßenverkehr: Ausnahmegenehmigung beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen von der StVO nach § 46 Abs.1 Nr.:

1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2)

2. Verbot, Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen zu betreten oder mit nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18)

3. von den Regelungen zum Halten und Parken (§ 12)

5. von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung (§ 18)

5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a)

7. vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot (§ 30)

8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32)

9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33)

10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33)

11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind

12. vom Nacht- / Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten (§12)

Hinweis: Beachten Sie, dass nicht jede Straßenverkehrsbehörde alle Genehmigungen erteilt.

Zuständige Stelle

Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes, der Stadt- oder Gemeindeverwaltung

Voraussetzungen

Eine Genehmigung kann beantragt werden, wenn

  • ein dringendes Erfordernis vorliegt
  • die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gegeben sind.

Verfahrensablauf

  • Beantragen Sie die Genehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrs- oder Ordnungsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag sollte folgende Informationen enthalten:

  • Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung
  • Kopie des Fahrzeugscheines

Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.

Frist/Dauer

Antragstellung: möglichst frühzeitig

 

Kosten

Gebührenrahmen von EUR 10,20 - EUR 767,00 je Ausnahmetatbestand, Fahrzeug und Person.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 07.02.2023

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