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Grundsteuer-Feststellungserklärung abgeben (Hauptfeststellung auf den 01.01.2022)

Allgemeine Informationen

Für die Grundsteuer ab 2025 muss der Grundbesitz zum Stichtag 01.01.2022 neu bewertet werden. Deshalb waren alle, die an diesem Tag Eigentümer* eines bebauten oder unbebauten Grundstücks waren, verpflichtet, zwischen dem 01.07.2022 und 31.01.2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Auch wenn diese Frist nun verstrichen ist, besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung weiter, wenn sie noch nicht erfüllt worden ist.

Besonderheit: In Erbbaurechtsfällen ist nur der Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (zum Beispiel Garagen und Gartenlauben) muss die Feststellungserklärung nur von dem Eigentümer des Grundstücks abgegeben werden.

Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung ist im März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt erfolgt. Als Eigentümer eines Grundstücks in Sachsen haben Sie im Frühjahr 2022 außerdem ein Informationsschreiben erhalten, dem Sie die wichtigsten Daten und Informationen entnehmen können.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Finanzamt

Voraussetzungen

Sie waren zum Stichtag 01.01.2022 Eigentümer eines Grundstücks beziehungsweise Erbbauberechtigter.

Verfahrensablauf

Die Feststellungserklärung war zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.01.2023 unter www.elster.de elektronisch abzugeben. Bitte holen Sie die Erklärungsabgabe unverzüglich nach, wenn Sie diese Frist ggf. versäumt haben.

Registrierung bei ELSTER

Zur Abgabe der Erklärung benötigen Sie einen Benutzerzugang zum ELSTER-Portal, müssen also vorher dort registriert sein. Haben Sie bereits einen Zugang (eine ELSTER-Zertifikatsdatei), etwa für Ihre Einkommensteuererklärung, können Sie diesen verwenden. Sind Sie noch nicht für „Mein ELSTER“ registriert, können Sie das unter www.elster.de erledigen. Aus Sicherheitsgründen erfolgt die Registrierung in drei Schritten, sie dauert circa zehn Werktage.

Erklärung durch Dritte

Falls Ihnen persönlich die elektronische Erklärung nicht möglich ist, dürfen nahe Verwandte Sie unterstützen und die Abgabe der Erklärung übernehmen. Voraussetzung ist, dass diese Hilfe unentgeltlich erfolgt. Die Helfer können ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um auch für Sie die Steuererklärung elektronisch abzugeben.

Informationen zu ELSTER finden Sie unter: www.elster.de

Im Übrigen dürfen nur bestimmte Berufsgruppen eine steuerliche Beratung anbieten und Steuererklärungen für Dritte erstellen (zum Beispiel Steuerberater und Rechtsanwälte). Hausverwaltungen sind für Wohneigentum, welches sie betreuen, ebenfalls befugt, unterstützend tätig zu werden. Lohnsteuerhilfevereinen ist es hingegen nicht erlaubt, Sie bei der Feststellungserklärung zu beraten und Erklärungen zu übersenden.

Prüfung und Bescheide

Nach Prüfung der Erklärung erlässt das Finanzamt zwei Bescheide:

  • den Grundsteuerwertbescheid auf den 01.01.2022
  • den Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.2025

Grundsteuer-Erhebung

Auf Basis des Grundsteuermessbescheides setzt Ihre Stadt oder Gemeinde – voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 - die künftig zu zahlende Grundsteuer mit dem Grundsteuerbescheid fest. Erst dieser Bescheid ändert Ihre Zahlungspflicht ab dem 01.01.2025 gegenüber der Stadt oder Gemeinde.

Erforderliche Unterlagen

  • allgemein: keine

Soweit Unterlagen, Nachweise oder Erläuterungen für die Bearbeitung der Steuererklärung notwendig sind, fordert das Finanzamt diese gesondert an.

Frist/Dauer

  • elektronische Abgabe der Feststellungserklärung: zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.01.2023

Diese Frist gilt auch, wenn Sie steuerlich beraten sind. Wurde die Frist versäumt ist die Erklärungsabgabe unverzüglich nachzuholen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • Grundsteuergesetz (GrStG)
  • Bewertungsgesetz (BewG)
  • § 2 GrStG – Steuergegenstand
  • § 10 GrStG – Steuerschuldner
  • § 16, § 26 und § 36 GrStG - Hauptveranlagung
  • § 27 GrStG – Festsetzung der Grundsteuer
  • §§ 219 bis 221 BewG – Feststellung von Grundsteuerwerten, Hauptfeststellung
  • § 228 BewG – Erklärungspflicht
  • §§ 232 bis 242 BewG – land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • §§ 243 bis 260 BewG – Grundvermögen
  • § 261 BewG – Erbbaurecht
  • § 262 BewG – Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 11.01.2024

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