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Sonn- und Feiertagsarbeit durch die Arbeitsschutzbehörde bewilligen lassen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

In Deutschland gilt nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) generell Sonn- und Feiertagsruhe. Ausnahmen wie etwa für den Not- und Rettungsdienst, Krankenhäuser, Bus und Bahn sind gesetzlich festgelegt (vgl. § 10 ArbZG). Darüber hinaus kann die Landesdirektion Sachsen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG bewilligen.

Dies ist möglich, wenn die Arbeiten nicht werktags (einschließlich Samstag) ausgeführt werden können und die Sonn- und Feiertagsarbeit nicht durch andere, zumutbare Ersatzmaßnahmen vermieden werden kann.

Hinweis: Auch bei bewilligter Sonn- und Feiertagsarbeit müssen Sie Besonderheiten und Einschränkungen beachten, wie zum Beispiel tarifliche Regelungen, Regelungen über Pausen- und Ruhezeiten oder Bestimmungen zum Mutterschutz. Für die Arbeit am Sonn- und Feiertag muss ein Ersatzruhetag gewährt werden.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz

Voraussetzungen

Die Bewilligung von Anträgen durch die Landesdirektion Sachsen zum Aussetzen der Sonn- und Feiertagsruhe kann

  • im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr erfolgen, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (§13 Abs. 3 Nr. 2a ArbZG),
  • an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr erfolgen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern (§ 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG), und
  • an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur erfolgen (§ 13 Abs. 3 Nr.2c ArbZG).

Verfahrensablauf

  • Verwenden Sie für den Antrag ausschließlich das bereitstehende Formular (–> Formulare und weitere Angebote).
  • Legen Sie die maßgeblichen Gründe so konkret wie möglich dar (siehe hierzu die Hinweise zum Antrag).

Insbesondere ist schlüssig und plausibel darzulegen, warum die an Sonn- und Feiertagen durchzuführenden Arbeiten nicht an Werktagen (einschließlich Samstag) durchgeführt werden können und dass bereits alle anderen zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeschöpft worden sind.

  • Zum Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit werden Religionsgemeinschaften mit dem Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" als Beteiligte hinzugezogen. Nähere Informationen hierzu können Sie den Hinweisen (Beteiligung von Religionsgemeinschaften) entnehmen.

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular

Frist/Dauer

Beantragung: mindestens fünf Tage vor Inanspruchnahme

Kosten

 EUR 85,00 bis EUR 1.500

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 03.07.2023

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