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Krankenversicherungsschutz bei Reisen ins Ausland

Allgemeine Informationen

Wie bin ich im Ausland versichert?

Jeder Versicherte besitzt mit seiner elektronischen Gesundheitskarte automatisch die EHIC, die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie befindet sich auf der Rückseite Ihrer Versichertenkarte. Wenn Sie ins EU-Ausland reisen, sollten Sie unbedingt Ihre elektronische Gesundheitskarte mitnehmen.

Hinweis: Im Ausland gelten andere versicherungsrechtliche Besonderheiten (zum Beispiel Abrechnung als Sachleistung oder im Wege der Kostenerstattung) als in Deutschland. Daher empfehlen wir Ihnen, sich vor Reisebeginn bei Ihrer Krankenkasse oder bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) die Merkblätter zur Krankenversicherung bei Urlaub im Ausland zu beschaffen. Die Merkblätter gibt es für sämtliche EU-Staaten und eine Reihe weiterer Staaten und sie können auch online bei der DVKA abgerufen werden.

In welchen Ländern gilt die Europäische Krankenversicherungskarte?

Die europäische Krankenversichertenkarte gilt in allen Staaten der Europäischen Union.

Das sind demnach Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griechischer Teil) sowie die Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Achtung: Für Mazedonien, Montenegro und Serbien gilt die elektronische Krankenversicherungskarte nur für Erkrankungen, die nicht schon bei der Einreise bestanden haben. Wenn Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt in diesen Ländern an einer Erkrankung leiden, wenden Sie sich bitte vor der Abreise an Ihre Krankenkasse vor Ort.

Wann gilt die europäische Krankenversicherungskarte?

Wenn Sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten (Urlaub, Arbeitnehmer-Entsendung, Arbeitssuche, Studium) gilt die EHIC für alle notwendigen medizinischen Leistungen bei Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus.

Wenn Sie schon vor der Abreise erkrankt sind oder unter einer chronischen Krankheit leiden, sollten Sie vorher mit Ihrer Krankenkasse klären, ob die Kosten im Falle einer Behandlung übernommen werden können.

Muss ich bei der Behandlung im Ausland vor Ort etwas bezahlen?

In vielen Staaten der Europäischen Union müssen Sie für eine ärztliche Behandlung oder bei Medikamenten in Vorleistung gehen. Wichtig ist deshalb, dass Sie immer die Rechnungen aufbewahren. Wie viel Sie zahlen müssen, ist unterschiedlich. Ebenso die Art und Weise der Rückerstattung. Wie das Vorgehen in den einzelnen Staaten dazu ist, entnehmen Sie bitte den Merkblättern Ihres jeweiligen Aufenthalts-Landes.

Darf ich entscheiden, zu welchem Arzt ich gehe?

Sie dürfen in den Staaten der Europäischen Union jeden Arzt wählen, der im jeweiligen Krankenversicherungssystem behandeln darf. Für die Rückerstattung der Kosten legen Sie Ihrer Krankenkasse bitte die detaillierten Rechnungen vor. Erstattet werden die entstandenen Kosten maximal in der Höhe, die die Kasse auch in Deutschland für die Behandlung bezahlt hätte.

Ist bei einer Reise ins europäische Ausland trotz europäischer Gesundheitskarte eine private Reisekrankenversicherung notwendig?

Es ist in jedem Fall zu empfehlen, eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen. Denn beispielsweise der Krankenrücktransport in die Heimat ist nicht abgesichert. Deshalb ist der Abschluss einer Zusatzversicherung für den Auslandsaufenthalt ratsam. Die Krankenkassen bieten in Zusammenarbeit mit privaten Versicherern Angebote dazu an.

Ansprechstelle

Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)

–> Krankenkassenliste
Datenbank des GKV-Spitzenverbandes

Voraussetzungen

keine

 

Verfahrensablauf

  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welcher Krankenversicherungsschutz für Ihr Reiseland besteht.
  • Wenn zwischen Deutschland und Ihrem Urlaubsland kein Sozialversicherungsabkommen besteht, sollten Sie unbedingt eine private Auslandsreisekrankenversicherung abschließen, da Sie sonst keinerlei Versicherungsschutz haben und anfallende Arzt- oder Krankenhauskosten selbst bezahlen müssen.
  • Für den Personenkreis der nach § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) betreuten Sozialhilfebezieher besitzt der Auslandskrankenschein beziehungsweise die europäische Krankenversicherungskarte oder die Provisorische Ersatzbescheinigung generell keine Gültigkeit. In einem solchen Fall empfehlen wir Ihnen deshalb, sich vor Reiseantritt mit dem Sozialhilfeträger in Verbindung zu setzen.

Viele Krankenkassen kooperieren mit privaten Krankenversicherungsunternehmen und bieten günstige Tarife für ihre Versicherten an. Fragen Sie hierzu Ihre Krankenkasse.

Die Europäische Krankenversicherungskarte ersetzt nicht die private Auslandsreisekrankenversicherung. So ist vor allem der Krankenrücktransport in die Heimat nicht mitversichert. Deshalb ist der Abschluss einer Zusatzversicherung für den Auslandsaufenthalt auch für diese Zwecke ratsam.

Erforderliche Unterlagen

keine

 

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

­

 

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 22.03.2024

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