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Prüfsachverständigen für Sicherheitstechnik nach Bundesimmissionsschutzgesetz bekanntgeben

Allgemeine Informationen

Bekanntgabe eines Sachverständigen* zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie zu Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Abs. 5a BImSchG hat gegebenenfalls einen Sachverständigen mit der Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen zu beauftragen. Dieser Sachverständige muss von der zuständigen Stelle eines Landes bekannt gegeben sein.

Die Durchführung der Prüfung kann dem Sachverständigen nur gestattet werden, wenn dieser die Anforderungen erfüllt. Dazu zählen:

  • erforderliche Fachkunde
  • Unabhängigkeit
  • Zuverlässigkeit
  • gerätetechnische Ausstattung

Die Bekanntgabe erfolgt immer durch die zuständige Stelle des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Hinweis: Sollte sich Ihr Geschäftssitz nicht im Inland befinden, ist das Land zuständig in dem Ihre Tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Zuständige Stelle

 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 52

Voraussetzungen

  • Die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29b BImSchG setzt einen vollständigen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen voraus.
  • Das standardisierte Antragsformular kann unter www.resymesa.de runtergeladen (siehe –> Weiterführende Informationen) und ausgefüllt werden.
  • Hinsichtlich der notwendigen Angaben im Antrag als zwingende Voraussetzung für eine Bekanntgabe als Sachverständiger für sicherheitstechnische Prüfungen wird auf § 7ff in Verbindung mit Anlage 2 der 41. Verordnung zum BImSchG, kurz 41. BImSchV, verwiesen.

Verfahrensablauf

  1. Stellen Sie Ihren Antrag auf Bekanntgabe als Prüfsachverständiger für Sicherheitstechnik bei der zuständigen Stelle. (siehe –> Weitere Informationen)
  2. Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen.
  3. Die zuständige Stelle holt Stellungnahmen anderer Bekanntgabestellen ein.
  4. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung zu.
  5. Die Bekanntgabe wird im Internetauftritt des Recherchesystems "ReSyMeSa" (www.resymesa.de) veröffentlicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (Original)
  • Nachweis zur Qualifikation (Zeugnisse, Fachkundenachweise) (Kopie)
  • Darstellung des beruflichen Werdegangs (Kopie)
  • Referenzen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (Kopie)
  • Unterlagen zur Zuverlässigkeit (Kopie)
  • Unterlagen zur Unabhängigkeit (Kopie)
  • Erklärung zum Einsatz von Hilfspersonal (Original)
  • Nachweis der Geräteverfügbarkeit (Original)
  • Arbeitsproben (Kopie)
  • Bescheid über die Erstbekanntgabe in einem anderen Bundesland (Kopie)

Frist/Dauer

Bekanntgabe in Sachsen: befristet auf 5 Jahre

Kosten

EUR 150,00 bis EUR 1.500,00 (aufwandsabhängig)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.. 03.01.2024

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