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Sozialassistenten / Krankenpflegehelfer / medizinische Dokumentationsassistenten (Ausland), Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Sozialassistent*, Krankenpflegehelfer oder medizinischer Dokumentationsassistent nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss im Bereich der Krankenpflegehilfe, des Sozialwesens (Sozialassistent) und der medizinischen Dokumentation erworben haben, können Sie diesen als gleichwertig mit einem entsprechenden Berufsfachschulabschluss anerkennen lassen.

Sie haben im Freistaat Sachsen einen Rechtsanspruch auf die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer beruflichen Qualifikationen mit einem landesrechtlich geregelten Abschluss der Berufsfachschule als

  • Sozialassistent
  • Krankenpflegehelfer
  • medizinische Dokumentationsassistent

Sie können auch ohne eine Anerkennung in diesen Berufen arbeiten, sie sind im Freistaat Sachsen nicht reglementiert. Dennoch kann eine Anerkennung sinnvoll sein, damit Ihre berufliche Befähigung von einem Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden kann.

Einheitlicher Ansprechpartner

Die Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines zulassungsfreien Handwerks stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Zeugnisanerkennungsstelle (ZAST), Landesamt für Schule und Bildung, Referat 42 – Standorte Dresden und Radebeul

Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Lassen Sie sich vor der Antragstellung durch die Mitarbeiter der Informations- und Beratungsstelle IBAS oder direkt beim Landesamt für Schule und Bildung beraten. Die Beratungen sind für Sie kostenfrei und vertraulich.

  • Das erforderliche Antragsformular beziehen Sie online hier über Amt24 (–> Onlineantrag und Formulare).
  • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Landesamt für Schule und Bildung (zuständige Stelle) ein.
  • Sobald Ihre Antragsunterlagen vollständig vorliegen, nimmt die zuständige Stelle die Prüfung vor, gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen an.
  • Sie erhalten über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Tabellarische Darstellung der schulischen und beruflichen Ausbildung und der ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in deutscher Sprache
  • Identitätsnachweis (amtlich beglaubigte Kopie des Personaldokuments, der Bescheinigung nach Bundesvertriebenengesetz oder des Registrierungsscheines)
  • gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung in amtlich beglaubigter Kopie
  • amtlich beglaubigte Kopien der im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise und der entsprechenden Beilagen
  • deutsche Übersetzungen der jeweiligen Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und Befähigungsnachweise sowie deren deutsche Übersetzungen (zum Beispiel Übersetzung des Arbeitsbuches), wenn diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
  • Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation gestellt wurde

Übersetzungen

Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein.

Frist/Dauer

keine

Hinweis: Die zuständige Stelle kann Ihnen Fristen für Ihre Mitwirkung, zum Beispiel das Nachreichen weiterer Unterlagen, stellen.

Kosten

  • Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig) ca. EUR 30,00 - EUR 400,00

Über die Kostenhöhe informiert Sie die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 15.09.2022

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