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Marke löschen (auf Antrag des Markeninhabers)

Allgemeine Informationen

Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verzicht nach § 48 Markengesetz (MarkenG)

Als Markeninhaber können Sie die Löschung Ihrer Marken beantragen, zum Beispiel wenn Sie diese nicht mehr weiter wirtschaftlich verwerten wollen.

Sie können eine Marke auch nur teilweise löschen lassen – also nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Für die restlichen Waren oder Dienstleistungen ist die Marke nach dem Löschungsverfahren weiter nutzbar.

Zuständige Stelle

 Deutsches Patent- und Markenamt

Voraussetzungen

Sie möchten auf eine oder mehrere Ihrer eingetragenen Marken verzichten.

Verfahrensablauf

  • Erklären Sie gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schriftlich, dass Sie auf die betreffende Marke verzichten.
  • Verwenden Sie den dafür vorgesehenen Vordruck

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022

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