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Überwachung von Qualitätssicherungssystemen bei Herstellern von Explosivstoffen nach EG-Richtilinie 93/15/EWG und von pyrotechnischen Gegenständen nach EG-Richtlinie 2007/23/EG

Allgemeine Informationen

Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt wurde und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen. Im Rahmen der Überwachung finden Firmenaudits statt.

Voraussetzungen

In der Regel Betrieb eines Qualitätssicherungssystems nach ISO 9001 für die Produktion. Varianten sind möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloses Antragsschreiben
  • Liste der Produkte, die der Qualitätssicherung unterliegen
  • Auszüge aus dem Qualitätsmanagementhandbuch
  • Herstellungs-Verfahrensanweisungen und weitere Herstellungsdokumente

Frist/Dauer

Das Verfahren dauert ein bis sechs Monate.

Kosten

Abrechnung nach Kostenverordung der BAM (BAMKostV)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit freundlicher Unterstützung durch das Bundesamt für Materialforschung. 28.02.2017

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