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Datenschutz - Daten löschen lassen

Allgemeine Informationen

Sie können von dem Verantwortlichen, etwa einer Bundesbehörde, Landesbehörde, Universität, Kammer, einem Beliehenen oder Unternehmen in öffentlicher Hand, die Löschung der Sie betreffenden Daten verlangen.

Zuständige Stelle

öffentliche Stelle als Verantwortliche(r) im Sinne von Art. 24 Datenschutz-Grundverordnung (als Ansprechstelle)

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Löschung Ihrer Daten nach Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung setzt gegenüber öffentlichen Stellen voraus, dass

  • Ihre Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind
  • Sie Ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützte, widerrufen haben und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt
  • Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen
  • Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
  • die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

Sie haben keinen Anspruch auf Löschung Ihrer Daten, wenn

  • die Verarbeitung Ihrer Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erfordert
  • zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt
  • diese aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind,
  • ihr Recht auf Löschung die Verwirklichung und Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt,
  • eine Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

Hinweis: Im Bereich polizeilicher, justizieller und nachrichtendienstlicher Verarbeitung gibt es speziellere Vorschriften zur Löschung, die inhaltlich jedoch Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung ähneln.

Verfahrensablauf

Die Einschränkung können Sie bei der handelnden öffentlichen Stelle schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonstiger Form beantragen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte. 02.08.2023

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