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Ausfuhrkennzeichen beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes (eventuell außer Betrieb gesetztes) Fahrzeug mit eigener Motorkraft ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.

Zuständige Stelle

Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Voraussetzungen

Ausfuhr eines Kraftfahrzeuges aus der Bundesrepublik Deutschland

Verfahrensablauf

Antragstellung

Den Antrag auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens müssen Sie bei einer Kfz-Zulassungsbehörde stellen. Sie können auch einen Vertreter oder eine Vertreterin mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Abstemplung der Kennzeichen

Soweit das Fahrzeug bisher zugelassen war, werden die bisherigen Kennzeichen entstempelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingezogen.

Anschließend erfolgt die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens für die Dauer der Haftpflichtversicherung, jedoch längstens für ein Jahr. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird fortgeschrieben, Sie erhalten eine Zulassungsbescheinigung Teil I mit einer auf den Nachweis der Haftpflichtversicherung beschränkter Gültigkeitsdauer.

Auf Antrag kann des Weiteren eine (kostenpflichtige) Internationale Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden.

Hinweise:

  • Das Fahrzeug muss für den Zulassungszeitraum (also bis zum Endzeitpunkt des Ausfuhrkennzeichens) über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der HU vor Ablauf des Ausfuhrzeitraums, muss eine solche Untersuchung durchgeführt werden.
  • Beträgt die Dauer der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens mehr als drei Monate, wird das Fahrzeug ab der Zuteilung des Kennzeichens für den Gesamtzeitraum bis zum Endzeitpunkt (maximal ein Jahr) kraftfahrzeugsteuerpflichtig.
  • Ihre Versicherung und das Finanzamt werden von der Zulassungsbehörde über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.

Steht der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens nichts im Wege, werden die Kennzeichen mit der roten Plakette für den Zulassungsbereich abgestempelt.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung, zusätzlich:
    • schriftliche Vollmacht
    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • wenn das Fahrzeug von einer Firma exportiert werden soll, zusätzlich:
    • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief
  • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
  • bei zugelassenen Fahrzeugen, zusätzlich:
    • Kfz-Kennzeichenschilder
    • Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
  • bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen, zusätzlich:
    • Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung

Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.

Versicherungsbestätigung

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung für Ausfuhrfahrzeuge erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Bitte beachten Sie, dass die sogenannte elektronische Versicherungsbestätigung ("eVB") bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens nicht verwendet werden kann!

Kennzeichenschilder

Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Antragstellung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • je nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 30,70

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 23.11.2022

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